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6. Der Zahlmeister- Aspirant, welcher jeder Remontirungskommission für die Zeit des Ankaufs zusteht,
ist dem Standort des Vorsitzenden derselben zu entnehmen und ihm auf Antrag zeitweise zur Er-
ledigung von Schreib= und Rechnungsarbeiten zu überlassen.
No. 441/4. 98. R. A. v. Goßler.
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Kriegsministerium. Berlin den 16. Mai 1898.
Nr. 135.
Verwendung von Kaffee-Jusatzmitteln.
Die Bestimmung im §. 5, letzter Absatz, der Küchenvorschrift (Anlage 4 der Friedens-Verpflegungsvorschrift),
welche die Verwendung von Surrogaten, insbesondere als Ersatz von Bohnenkaffee, untersagt, schließt nicht
aus, daß in Fällen, wo es der Geschmacksrichtung der Mannschaften entspricht und die verfügbaren Mittel es
wlassen, die im bürgerlichen Haushalt üblichen Zusatzmittel verwendet werden; die bestimmungsmäßig zuständige
Hortion gebrannten Kaffees darf hierdurch jedoch nicht geschmälert werden.
No. 243/5. 98. B. 2. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 17. Mai 1898.
Nr. 136.
Ergänzung der Garnison-Bauordnung.
* Beilage 1, Seite 163, Spalte Lokalbehörden, ist unter den Worten Depotverwaltung des Ingenieur-Komitees=
uzusetzen:
Festungs-= Bauschule.
Die Berichtigung erfolgt handschriftlich; Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 2005. 98. B. 5. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 18. Mai 1898.
Nr. 137.
Verfahren bei Pfändung der aus Militärfonds zablbaren Gebühruisse.
Dee durch Verfügung vom 27. Oktober 1894 im Armee= Verordnungs-Blatt Nr. 25 für 1894 auf Seite 278 u. f.
verSffentlichte Nachweisung, betreffend das Verfahren bei Pfändung der aus Militärfonds zahlbaren Gebührnisse