Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Nachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche vom 1. Mai 1898 ab zur Vertretung des 
Reichs-(Militär.) Fiskus als Drittschuldners bei Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere“) und Beamten der Militärverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen 
nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse 
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung berufen sind. 
  
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung -Offiziere- 
auch die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.
	        
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