Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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efd. 
9“ Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
A. Betreffs der aktiven Offiziere 
und Beamten. 
I. den Regimentskommandeuren, den Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des 
II. 
  
Kommandeuren der selbständigen 
(nicht regimentirten) Bataillone, der 
Unteroffizierschulen und der Unter. 
offizier-Vorschulen, dem Chef des 
Militär-Reit Instituts, den Kom. 
mandeuren der Feldartillerie, und 
der Fußartillerie Schießschule, dem 
Kommandeur der Luftschiffer- Ab- 
theilung, dem Chef der Versuchs- 
Kompagnie der Artillerie-Prüfungs. 
Kommission, sowie den Komman- 
deuren der Landwehrbezirke und den 
Vorständen der Bekleidungsämter. 
der Militär- Intendantur des betreffen. 
den Armeekorps (Korps. Intendantur). 
  
  
der ihnen unterstellten, Gehaltempfangen- 
den Offiziere und Beamten einschließlich 
der aggregirten Offiziere, jedoch mit 
Ausnahme der Offiziere bei den Pionier. 
Bataillonen und der à la zuite der 
Truppentheile stehenden Offiziere. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
der Regimentskommandeure, der Kom. 
mandeure der selbständigen (nicht re- 
gimentirten) Bataillone — ausschließlich 
der Pionier-Bataillone’') —, der Unter- 
offizierschulen, der Unteroffizier Vor- 
schulen, der Feldartillerie, und der Fuß. 
artillerie Schießschule, sowie der Luft- 
schiffer-Abtheilung, des Chefs der Versuchs- 
Kompagnie der Artillerie-Drüfungs-Kom. 
mission, sowie der Kommandeure der Land- 
wehrbezirke I, II, III und IV Berlin;“) 
der Auditeure und der Militär.Gerichts. 
Aktuarien mit Ausnahme dest Gou. 
vernements- und des Garnison-Audi- 
teurs sowie des Militär-Gerichts--Aktuars 
in Berlin;““) 
Dder Korps= Generalärzte, der Oberärzte 
und der Assistenzärzte bei den Sanitäts. 
aämtern, der Generaloberärzte, der 
Garnisonärzte mit Ausnahme der in 
Berlin und Potsdam ““), der Chef. 
ärzte des 1. und 2. Garnisonlazareths 
in Berlin, sowie der Korps- Stabs- 
apotheker und der Garnisonapotheker; 
der Militär- Oberpfarrer, der Divisions. 
und der Garnisonpfarrer, der Divisions- 
und der Garnisonküster mit Ausnahme 
der Garnisonpfarrer und der Garnison- 
küster in Berlin;“) 
,der Korps. Roßärzte bei den General= 
kommandos; 
ʒ. der Platzmajore mit Ausnahme der in 
Berlin und Potsdam! “) 
  
Diensteinkommens 
der bei den Pionier. 
Bataillonen befind. 
lichen Offiziere hat 
die Zustellung an 
das Kriegsministe- 
rium (s. Ifd. Nr. V) 
zu erfolgen, ebenso 
betreffs der à la 
suite der Truppen. 
theile stehenden 
Offiziere, soweit 
diese nicht unter 
lfd. Nr. II, III u. 
IV gehören. 
*) Betreffs der Kom. 
mandeure der 
Dionier-Bataillone 
siehe lfd. Nr. V. 
*.) Wegen der Kom- 
mandeure der übri- 
gen Landwehr. 
bezirke gilt lfd. 
Nr. VI. 
* # ) Wegen des Gou- 
vernements. und 
Garnison-Audi- 
teurs sowie des 
Militär Gerichts. 
Aktuars in Berlin, 
ferner wegen der 
Garnisonärzte in 
Berlin und Dots- 
dam, wegen der 
Garnisonpfarrer 
und der Garnison- 
küster in Berlin, 
sowie wegen der 
Platzmajore in 
Berlin und Dots- 
dam siehe lfd. 
Nr. III.
	        
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