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Kriegsministerium. Berlin den 19. Mai 1898.
Nr. 138.
Preußisches Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895.
Zu dem auf Grund der Bekanntmachung vom 28. März 1896 (Armee Verordnungs-Blatt 1896 Seite 111)
ausgegebenen Abdruck des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 nebst Ausführungsbestimmungen
ist der Nachtrag 1 erschienen, welcher den Truppentheilen, Kommando und Militärbehörden u. s. w., für die das
Stempelsteuergesetz Geltung hat, durch Vermittelung der Intendantur kostenfrei zugehen wird.
Mit Bezug auf den Erlaß vom 16. Juni 1896 (Armee- Verordnungs-Blatt 1896 Seite 154) wird
bemerkt, daß der Preis des Stempelsteuergesetzes nebst Nachtrag 1 künftig 50 Pf. für das geheftete und 65 O.
für das gebundene Erxemplar beträgt.
No. 323/5. 98. B. 1. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Mai 1898.
Nr. 139.
Rückgabe der Kautionen der Zahlmeisteraspiranten und Zulassuug dieser Personen zur Verwaltung
von Truppenkassen.
Im Anschluß an den Erlaß vom 25. Februar 1898 — Armee Verordnungs- Blatt Seite 51 — wird bestimmt,
daß auch die von Zahlmeisteraspiranten nach §F. 2,3 und §. 5,2 der Kassenordnung für die Truppen gestellten
Kautionen zurückzugeben sind.
Die etatsmäßigen Zahlmeisteraspiranten — und nur diese — dürfen, wenn sie zur Probedienst.
leistung in Jahlmeisterstellen oder zur Vertretung von Jahlmeistern kommandirt werden, die Kassen nach den
Vorschriften der Kassenordnung selbständig verwalten. Bei der Vertretung kommen zunächst der Aspirant des
Truppentheils, sodann die der Garnison und erst in dritter Reihe solche von außerhalb in Betracht. Ist bei
dem Truppentheil kein etatsmäßiger Zahlmeisteraspirant verfügbar, so erfolgt die Kommandirung durch den nächsten
gemeinschaftlichen Vorgesetzten, wobei möglichst das Dienstalter der Aspiranten berücksichtigt wird. Die Heran.
ziehung eines Zahlmeisteraspiranten von außerhalb ist nur gestattet, wenn die Vertretung voraussichtlich länger
als 14 Tage dauern wird. Die sich hieraus ergebenden und sonst noch erforderlichen Aenderungen der Kassen-
ordnung werden durch Herausgabe von Deckblättern erfolgen. Die Kautionsgestellung der Jahlmeister-Stell-
vertreter im Kriege (§. 41,1 der Kassenordnung) kommt ebenfalls in Wegfall.
Anfragen, welche von einzelnen Seiten in dieser Angelegenheit hier gestellt sind, finden hierdurch
ihre Erledigung.
In Vertretung.
No. 461/5. 98. B. 1. v. Viebahn.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Mai 1898.
Militär- Oekonomie-Departement.
Nr. 140.
Selbstkosten der Verwaltung für die den Truppen in Natur überwiesenen Lebensmittel.
1. Die Selbstkosten der Verwaltung für die den mit Küchen versehenen Truppentheilen überwiesenen
Lebensmittel im Sinne des §F. 7 Ziffer 10 des Entwurfs der Friedens-Verpflegungs-Vorschrift
betragen für das Rechnungsjahr 1898
a) für 1 kg Hülsenfrüchte (Erbsen, Bohnen oder Linsen 27 Pf.,
b) 1 •Graupe oder Grüee 22 „,
c) I:" RKeisssssssss . .. 25 » /
d) „ 1 „ Rohkassee 1•4 78 ,
e) 1 Salzzzz . . . 18
1)= 1 . Pfessser. 1. 37- „
gkeP) 100 g Gemüsekonserven (Erbsen, Bohnen oder Linsen in jeder Verpackung) 8,009 ,
h) 1009g Fleischkonserven (Rindfleisch, Braten oder Goulasch in jeder
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