Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Preise zur Zeit der Lieferung noch nicht öffentlich bekaunt gemacht, so find im Falle der sofortigen 
Baarzahlung diejenigen Preise maßgebend, welche seitens der Civilbehörde als Vergütung für ver- 
abreichte Fourage den vorstehenden Grundsätzen entsprechend zuletzt veröffentlicht worden find. 
Artikel U. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1898 in Kraft. 
Artikel III. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen werden für das gesammte 
Bundesgebiet mit Ausschluß Bayerns durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Ver- 
ordnung erlassen. 
Artikel IV. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Nacht im Frieden vom 13. Februar 1875 durch das Reichs-Gesetzblatt mit denjenigen Aenderungen zu ver- 
öffsentlichen, welche sich aus diesem Gesetz und dem Gesetze vom 21. Juni 1887 (Reichs. Gesetzbl. S. 245) ergeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Mai 1898. 
Graf von Posadowsky. 
  
2 Bekauntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Natnralleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden. Vom 24. Mai 1898. 
Af Grund des Artikels IV des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs.= Gesetzbl. S. 357) wird der Text des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 52), wie er sich aus den Abänderungen durch jenes Gesetz und durch das Gesetz vom 21. Juni 1887 (Reichs. 
Gesebl. S. 245) ergiebt, nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 24. Mai 1898. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Gesetz 
über 
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 
F. 1. 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht können, soweit das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs= Gesetzbl. S. 129) und das Gesetz vom 25. Juni 1868 über die Quartierleistung für die 
bewaffucte Macht während des Friedenszustandes (Bundes- Gesetzbl. S. 523) nicht Anwendung finden, innerhalb 
des Reichsgebiets nur nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gefordert werden. 
I. LCeistungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
g. 2. 
Durch Vermittelung der Gemeinden können in Anspruch genommen werden: 
1. die Stellung von Vorspann (5. 3), 
2. die Verabreichung von Naturalverpflegung (§. 4), 
3. die Verabreichung von Fourage (§. 5).
	        
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