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1. Verpftichtete Subjekte, Voraussetzung und Umfang der Verpflichtung.
a. Vorspann.
F. 3.
Zur Stellung von Vorspann — Fuhrwerke, Gespanne, Gespannführer — find alle Besitzer von Zug-
thieren und Wagen verpflichtet.
Zur Vorspannleistung find in erster Linie diejenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermiethen ihrer
Thiere und Wagen oder dem Betriebe des Fuhrwesens ein Gewerbe machen.
Befreit sind:
1. Mitglieder der deutschen regierenden Familien, bezüglich der für ihren Hofhalt bestimmten Wagen
und Pferde,
2. die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte,
3. Staats- und Privatgestüte, sowie die Militärverwaltungen hinsichtlich ihrer Zuchtthiere und Remonten,
4. Offiziere, Beamte im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste sowie Seelsorger, Aerzte und Thier.
ärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufs nothwendigen Pferde,
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde, welche von ihnen zur Beförderung der Posten ver-
tragsmäßig gehalten werden müssen.
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, im Biwak oder Lager
befindlichen oder vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht und nur insoweit, als es nicht
gelingt, den Bedarf rechtzeitig zu einem Preise zu ermiethen, welcher den vom Bundesrathe für den betreffenden
Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1) nicht übersteigt. Nur wenn mehrere
Armeekorps zu gemeinsamen Uebungen zusammengezogen werden, dürfen an den Korpsmansvertagen und bei den
zugehörigen Märschen die Miethspreise die vorbezeichneten Vergütungssätze um 10 Prozent übersteigen, wobei die
überschießenden Theile einer Mark auf volle Mark nach oben abgerundet werden.
In der Regel soll der Vorspann nicht länger als einen Tag benutzt werden; nur in den dringendsten
Fällen ist eine längere Benutzung zulässig.
Im Uebrigen wird der Umfang, in welchem Vorspannleistungen von den Truppen beansprucht werden
können, durch die Ausführungsverordnungen (§. 18) festgestellt.
b. Naturalverpflegung.
S. 4.
Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet.
Dieselbe kann nur gefordert werden:
a) für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht und zwar sowohl für die Marsch-
und Ruhetage als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage),
b) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison
vorübergehendes Quartier erhalten (§. 2 Jiffer 2 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für
die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523),
Jc) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu anderen als Uebungszwecken außerhalb
ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten, jedoch nur so lange, bis die Militärverwaltung
die Verpflegung in anderer Weise sichergestellt hat.
Die mit Verpflegung einquartierten Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mannschaften haben sich
in der Regel mit der Kost des Ouartiergebers zu begnügen. Bei Streitigkeiten muß dasjenige in gehöriger
Zubereitung gewährt werden, was der Einquartierte nach den über die Verpflegung der Truppen bestehenden
Bestimmungen während der Uebungen außerhalb der Garnison und der Lager zu fordern berechtigt sein würde.
Für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte kann Quartier mit Verpflegung selbst dann
verlangt werden, wenn für die Mannschaften nur vorübergehendes Quartier ohne Verpflegung beansprucht wird.
In Ortschaften mit mehr als 3.000 Einwohnern darf jedoch für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militär.
beamte stets nur die Morgenkost gefordert werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche in engen
Quartieren untergebracht werden, keine Anwendung.