— 183 —
c. Fourage.
S. 5.
Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fouragebeständen verpflichtet. Dieselbe kann
gefordert werden für die Reitpferde und Zugthiere der auf Märschen befindlichen oder vorübergehend einquartierten
Theile der bewaffneten Macht, sofern letztere mit Verpflegung einquartiert werden, und am Unterkunftsorte
Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung nicht vorhanden sind.
Für die berittenen Truppen kann außer auf Märschen die Verabreichung der Fourage nur mit
Justimmung der Kommunalaufsichtsbehörde verlangt werden.
Sofern die Menge der von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferten Fourage den Bedarf für
25 Pferde übersteigt, kann derselbe nach seiner Wahl Bezahlung oder Rückgewähr in dem nächsten Militär-
magazine beanspruchen.
Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewährung
der tarifmäßigen Vorspannvergütung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen (§. 3).
Die im §. 3 festgestellten Befreiungen finden auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Verabreichung der
Fourage insoweit Anwendung, als der vorhandene Fouragebestand für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich
ist, auf welche sich die Befreiung bezieht.
2. Eintritt der Verpflichtung.
S. 6.
Die Verpflichtung zu den in den §§F. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen tritt auf Grund der von den
maständigen Civilbehörden ausgestellten Marschrouten, oder auf Grund besonderer Anordnungen dieser Behörden ein.
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde die Leistungen direkt von der Gemeinde-
Fhhce und, wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittel-
requiriren.
Anordnungen, sowie Requisitionen sind schriftlich zu erlassen und müssen die genaue Bezeichnung der
geforderten Leistung enthalten. Ueber die erfolgte Leistung ist von der betreffenden Militärbehörde oder dem
Kommandoführer der Truppe, für welche die Leistung erfolgt ist, schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
3. Erfüllung der Verpflichtung.
S. 7.
Die örtliche Vertheilung der Leistungen erfolgt auf die Gemeinden im Ganzen durch die zuständige
Civilbehörde. Es ist hierbei auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
Die weitere Untervertheilung geschieht noch ortsstatutarischer Festsetzung oder Gemeindebeschluß durch die
Gemeindevorstände, welche für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge zu tragen haben.
Leistungspflichtige, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, find durch den Gemeindevorstand
unter Anwendung der ihm zustehenden administrativen Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Ist die Leistung nicht
rechtzeitig zu erlangen, so kann fie anderweitig auf Kosten des Verpflichteten beschafft werden.
Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Untervertheilung für eigene Rechnung zu über-
nehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach
Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen.
Die Kosten sind in beiden Fällen (Absatz 3 und 4) von den Verpflichteten auf dem für die Einziehung
der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben.
Unterläßt ein Gemeindevorstand die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zur Fürsorge für die
rechtzeitige Beschaffung einer Leistung, so ist bei Gefahr im Verzuge die Militärbehörde berechtigt, die Leistung
ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes anderweit zu beschaffen. Letzterer ist, wenn ihm eine Versäumniß zur
Last fällt, verpflichtet, die in Folge seines Verschuldens durch die anderweite Beschaffung der Leistung für die
Militärverwaltung entstandenen Mehrkosten zu erstatten.
F. 8.
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeinde-
verbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke.