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4. Vergütung.
8. 9.
Für die in den 88. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen wird nach folgenden Grundsaätzen Vergütung aus
Militärfonds gewährt:
1. die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundesrathe von Zeit zu Zeit für
jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den
im betreffenden Bezirk üblichen Fuhrpreisen zu normiren.
Der eigentlichen Vorspannleistung wird die Jeit der Fahrt vom Wohnorte nach dem
Stellungsort und vom Entlassungsorte zum Wohnorte hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke
von einem Kilometer zehn Minuten gleichzusetzen. Fällt in die Zeit der Hinfahrt oder der Rück-
fahrt die regelmäßige Fütterung, so wird für diese der Leistung eine Stunde hinzugerechnet.
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet
mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages
ein Juschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann nur einen
halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des
Tagessatzes zahlbar.
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhunliche
Abnutzung an Lugthieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich
der Vorspann, oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm
gestellten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung des Betrags geschieht nach Maßgabe
des §. 14.
2. die Vergütung für Naturalverpflegung beträgt für Mann und Tag:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig, 65 Pfennig,
b) für die Mittagskost 40 » 35 »
e) für die Abendkost . . .. 25 » 20
d) für die Morgenkost. 15 » 10
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der November · Marktpreise
in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000 Kilogramm mehr als einhundert-
undsechzig Mark beträgt, so wird im folgenden Jahre für je zehn Mark dieses Mehrbetrags die
Vergütung der vollen Tageskost mit Brot um fünf Pfennig, bis zum Satze von einer Mark, erhöht
und tritt entsprechende Erhöhung der übrigen Sätze ein.
Vor Schluß des Jahres werden die hiernach für das folgende Jahr zur Anwendung
kommenden Vergütungssätze durch den Reichs- Anzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrath die Ver-
gütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder für einzelne Theile desselben sowohl
innerhalb der Grenzen von achtzig Pfennig bis zu einer Mark für die volle Tageskost mit
Brot 2c., als auch über eine Mark hinaus erhöhen.
Die Vergütung für die den Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten
gewährte Naturalverpflegung beträgt
für die volle Tageskott 2,50 Mark,
für die Mittagskost allen ... 1,2 „
für die Abendkost alllen 0,75 „"
und für die Morgenkost alleien 0,50 „
und wird den Quartiergebern durch Vermittelung der Gemeinden entrichtet. Dieselbe Vergütung
wird entrichtet, wenn Offizieren in engen Quartieren freiwillig Verpflegung gewährt und von
ihnen angenommen wird.
3. die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert nach
dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher der Lieferung voraus-
gegangen ist.
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des Hauptmarktorts G. 19
Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu