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Grunde gelegt, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört. Sind die hiernach zu vergütenden
Preise zur Zeit der Lieferung noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so sind im Falle der sofortigen
Baarzahlung diejenigen Preise maßgebend, welche seitens der Civilbehörde als Vergütung für ver-
abreichte Fourage den vorstehenden Grundsätzen entsprechend zuletzt veröffentlicht worden sind.
Die Vergütung wird in allen Fällen im Ganzen an die Gemeindebehörde entrichtet, welche die weitere
Vertheilung an die einzelnen Leistenden sofort zu besorgen hat.
II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Jahrzeugen.
S. 10.
Jur Stellung von Schiffsfahrzeugen für die Kaiserliche Marine sind alle Besitzer solcher Fahrzeuge
verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der Kriegs.
häfen, sowie für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, Kohlen und sonstigem Material aller Art
an den Orten, wo die Marine keine etablirten Proviant., Inventarien- und Kohlendepots besitzt, und nur
insoweit die eigenen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine für die gedachten Zwecke nicht ausreichen und die
nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Vergütung im Wege des Vertrags sichergestellt werden können.
Befreit von der Verpflichtung sind die Inhaber öffentlicher Fähren und anderer öffentlicher Transport.
anstalten hinsichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zuständigen Behörden oder auf Grund
abgeschlossener Verträge von ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müssen.
Für die Stellung der Fahrzeuge ist die Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde in Anspruch
zu nehmen.
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung am
Hahrzeuge nebst Zubehör zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der geforderten Leistung ohne Ver-
schulden des Besitzers oder des von ihm gestellten Schiffers entstanden sind.
Die Festsetzung der Vergütung geschieht nach Maßgabe des §. 14.
III. Besondere Derpflichtungen der Besitzer von Grundstiücken u. s. w.
S. 11.
Wenn kultivirte Grundstücke zu Truppenübungen benutzt werden sollen, so fsind davon zuvor die
betreffenden Ortsvorstände zu benachrichtigen, damit die vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungs-
leichen kenntlich gemacht werden können.
Ausgeschlossen von jeder Benutzung bei Truppenübungen bleiben Gebände, Wirthschafts= und Hof-
räume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünenanpflanzungen, Hopfengärten und Weinberge, sowie die
Versuchsfelder land und forstwirthschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen.
K. 12.
Die Besitzer von Brunnen und Tränken sind verpflichtet, marschirende, biwakirende, kantonnirende
und übende Truppen, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken für die Bedürfnisse der Truppen
nicht ausreichen, zur Mitbenutzung der Brunnen und Tränken zuzulassen, auch wenn zu diesem Zwecke Wirth.
schafts, und Hofräume betreten werden müssen.
Auf die Uebungen der Truppen auf ihren ständigen Exerzir- und Schießpläßzen findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
F. 13.
Die Besitzer von Schmieden find verpflichtet, marschirende, biwakirende und kantonnirende Truppen
jur Mitbenutzung der Schmieden gegen angemessene Vergütung zuzulassen.
S. 14.
Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie die in den Fällen des §. 12
entstehenden Schäden werden aus Militärfonds vergütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach §F. 13 ein.-
trctenden Vergütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, endgültig unter Ausschluß
des Rechtswegs auf Grund sachverständiger Schätzung.
» Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise oder gleichartiger Verbände
mitzuwirken. Die Betheiligten sind zum Schätzungstermine vorzuladen.