Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

— 187 — 
Kriegsministerium. Berlin den 6. Juni 1898. 
Nr. 144. 
Aenderung in der Deiteintheilung für die Schießübungen der Fußartillerie 1898 (Armee-Verordnungs- 
Blatt 1898 Seite 67). 
Die Schießübung des Königlich Sächsischen Fußartillerie Regiments Nr. 12 ist auf die Jeit vom 5. Juli bis 
31. Juli — statt bis 2. August — festgesetzt worden. 
  
Im Auftrage. 
No. 92/6. 98. A. 5. Beseler. 
Kriegsministerium. — Berlin den 10. Juni 1898. 
Nr. 145. 
Tabellarische Uebersicht der bei der Loosung im Jahre 1897 gezogenen höchsten Loosnummern u. s. w. 
Auf Grund nachträglicher Meldungen sind in der -Tabellarischen Uebersicht der bei der Loosung im Jahre 1897 
gezogenen höchsten Loosnummern u. s. w.#“ folgende Aenderungen vorzunehmen: 
Bei dem Aushebungsbezirk Wismar beträgt die höchste Loosnummer 464. 
Bei dem Aushebungsbezirk Rastatt ist die Loos- und Abschlußnummer des Jahrgangs 1876 auf 
649 hinaufgerückt. 
Bei dem Aushebungsbezirk Kemnath ist die Abschlußnummer des Jahrgangs 1876 auf 180 
hinaufgerückt. 
Im Auftrage. 
No. 466 /5. 98. A. 1.e v. der Boeck. 
Kriegsministerium. (.I Berlin den 21. Mai 1898. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 146. 
Gesammtverzeichniß derjenigen Lehranstalten, welche gemäß 9. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Der vorliegenden Nummer des Armee-Verordnungs= Blattes ist in besonderer Anlage der Erlaß des Herrn 
Reichskanzlers vom 11. Mai 1898, betreffend diejenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur 
Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst berechtigt find, beigefügt. 
No. 734/5. 98. A. 1. v. der Boeck. 
Kriegsministerium. Ö „WoWFçC UJJWMÄT)dä Berlin den 238. Mai 1898. 
Medizinal- Abtheilung. 
Nr. 147. 
Einführung der für Fußtruppen vorgeschriebenen Probe der Unterhose in den Lazarethhaushalt. 
An Stelle der zur Zeit giltigen Probe für Unterhosen im Lazarethhaushalt tritt die im §. 24 Bekleidungs- 
Ordnung II. Theil beschriebene Unterhose für Fußtruppen mit der Abweichung, daß die Tasche fortfällt und der 
Bund ringsherum, 1 cm von oben, mit rothem Garn abzusteppen ist. 
Die Unterhosen sind in den Größen-Nummern la und lle Beilage 7,7 Dienstanweisung für die 
Bekleidungsämter (Schrittlänge 71 bezw. 79 cm) zu beschaffen. 
Besondere Proben werden nicht herausgegeben. Soweit für einzelne Dienststellen Nachproben erforderlich 
find, haben die Korps- Intendanturen das Erforderliche zu veranlassen. 
Die ungiltig gewordenen Proben der Unterhose sind nach dem Ermessen der Korps- Intendanturen 
den Garnisonlazarethen zum Aufbrauch zu überweisen. « 
Die Berichtigung der Beilage 6 der Dienstanweisung für die Bekleidungsämter bleibt vorbehalten. 
In Vertretung. 
No. 1755/5. 98. 5l. A. Stahr. 
 
	        
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