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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
38. Jahrganug. Gerlin den 19. Juni 1898. Nr. 17.
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für
gewöhnliche Exemplare (Post-Jeitungsliste Nr. 715) 1.4 50 “ für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten
geeignete Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 716) 1-XK 90 .#
Der Verlauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften-Verwaltung im Kriegsministerium.
F#u Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pörtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 für
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 /7 für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden.
Kriegsministerium. Berlin den 11. Juni 1898.
Nr. 152.
Verpflegung auf Märschen.
Zu F§. 12, 2, erster Absatz Friedens= Verpflegungs Vorschrift.
Weunn bei Märschen unter Benutzung der Eisenbahn die ununterbrochene Fahrt — §. 13, 4 a. a. O. — in
wei und mehrere Kalendertage fällt, so ist für diejenigen Tage, an welchen die Eisenbahn zum Zweck des
Uebernachtens nicht verlassen wird, das hohe Beköstigungsgeld zuständig. Letzteres wird gewährt nach dem Satze
der Garnison detjenigen Generalkommandos, in dessen Bezirk das nach beendigtem Marsche zu beziehende Baracken.
lager, Biwak u. s. w. oder Quartier bz. beim Rückmarsch der Standort des Truppentheils gelegen ist.
In Vertretung.
No. 280/6. 98. B. 2. v. Viebahn.
Kriegsministerium. Berlin den 11. Juni 1898.
Nr. 153.
Berichtigung der Dienstvorschrift für die Waffenmeister der Feldartillerie.
In §. 2 (Deckblatt 1), Zeile 1 und 2 von unten sind die Worte sdem Kriegsministerium, Inspektion der
technischen Institute-, zu streichen und ist dafür zu setzen: der Feldzeugmeisterei.
Ein Deckblatt wird nicht ausgegeben.
Im Auftrage.
No. 189/6. 98. A. 4. v. der Boeck.