1 Fettbüchse,
1 Kochgeschirr mit Zubehör,
1 Gewehr mit 1 Gewehrriemen,
1 Mündungedeckel.
1 Schloßschlüssel,
1 Schraubenzieher,
1 Seitengewehr,
1 Wischstrick,
1 Mündungsschoner,
1 Soldbuch,
1 Gesangbuch,
1 Schießbuch,
den Hornisten das Horn nebst Zubehör (Gewehr nebst Zubehör, Fettbüchse und die Patrontaschen
fallen bei den Hornisten weg).
. Jedem Gemeinen ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben.
. Sämmtliche Sachen müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des
betreffenden Kommandirten versehen sein.
. Mehr Bekleidungs-- und Ausrüstungsstücke als angeführt mitzugeben oder nachzuschicken ist unter-
sagt. Der weitere Bedarf ist der Infanterie- Schießschule nur auf Erfordern zu übersenden, die
für Unteroffiziere fälligen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke sind ohne Weiteres an den betreffenden
Terminen zu übersenden.
Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere schießen mit Gewehren des Truppentheils. Jeder
Bursche ist daher mit einem reparaturfreien Gewehr nebst Gewehrriemen, einem Mündungzsdeckel,
einem Schraubenzieher und einem Mündungsschoner auszurüsten. Diese Stücke sind von den
Burschen am Tage des Beginnes des Kursus 8° V. bei der Meldung behufs Abgabe an die
Infanterie-Schießschule zur Stelle zu bringen. Im Uebrigen bleibt die Bekleidung und Ausrüstung
dieser Burschen den Truppentheilen überlassen (vergl. auch IV, 5 und VIII, 3).
VI. Juweisung der Bekleidungs- und Ansrüstungsstücke.
Die Unteroffiziere und Gemeinen nehmen ihre Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke mit Aus-
nahme von
1 Feldmütze,
2 Waffenröcken,
1 Litewka,
1 Halsbinde,
1 Tuchhose,
1 weißleinenen Hose,
1 Durillichhose,
1 Unterhose,
1 Paar Stiefel,
Paar Sohlen mit Flecken,
1 Hemde und
1 Säbeltroddel
sowie ihre Waffen selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder
zum Truppentheil zurück.
. Der Marsch der Kommandirten erfolgt im dritten Waffenrock und in zweiter Tuchhose mit voll-
ständiger Ausrüstung und Bewaffnung.
Die mitzuführenden, nicht angelegten Sachen werden, soweit angängig, im Tornister untergebracht.
d
VII. Marschangelegenheiten.
. Die Kosten für die Reisen der Offiziere einschl. Hülfslehrer von der Garnison nach Spandau und
zurũck werden von dem Truppentheil gezahlt und liquidirt, welchem der Offizier angehört.
Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Heeresverwaltung ist ausgeschlossen.