Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
32. Jahrgang. Lerlin den 15. Juli 1898. Nr. 19.
bonnements auf bieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche E beträgt für
gewöhuliche Exemplare (Dost-Zeitungsliste Nr. 715) 1.4.50 % für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten
geeignete Exemplare (Post- Jeitungsliste Nr. 716) 1 M. 90
Der Verkauf einzelner Rummern des Bilattes Foolgt durch die Druckvorschriften-Verwaltung im Kriegsministerium.
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jeten Druckbogen von 8 Seiten (5 ## für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden.
Kriegsministerium. Berlin den 1. Juli 1898.
Nr. 167.
Rekruten-Einstellungstermin 1898 und anderweite Festsetzung der Mindestrekrutenzahlen für die reitenden
Batterien.
In Verfolg der Ziffer II B., vorletzter Absatz, der Allerböchsten Kabinets-Ordre vom 3. Februar 1898 und
der Jiffer 12 der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen — Armee--Verordnungs--Blatt Seite 34/36 —
wird hierdurch bestimmt, daß die Einstellung der Rekruten, für welche hiernach die Festsetzung des Rekruten.
Einstellungstermins noch vorbehalten ist, nach näherer Anordnung der Generalkommandos in der Zeit vom 11.
bis einschließlich 15. Oktober d. J. zu erfolgen hat.
Auf Grund des letzten Absatzes der Ziffer II A. der angezogenen Allerhöchsten Kabinets-Ordre werden
die normalen Rekrutenzahlen
für jede reitende Batterie mit hohem Etat auf mindestssss ... 32,
für jede reitende Batterie mit mittlerem Etat auf mindestssss .. . . . . . ... 30,
für jede reitende Batterie mit niedrigem Etat auf mindesten ................ 24
Köpfe festgesetzt.
Der Ausgleich gegenüber den durch die Ministerial- Ersatzvertheilung für 1898/99 vertheilten Rekruten
ist durch die diesjährige Mehr- und Minderbedarfs. Nachweisung — K§. 1,6 H. O. — zu bewirken.
Aus den hier zur Vorlage gekommenen Rekrutenbedarfsberechnungen der reitenden Batterien ist ersehen
worden, daß mehrfach Rekruten über die festgesetzten Mindestzahlen hinaus unter 1D. des Musters 2 — Armee-
Verordnungs- Blatt Seite 40 — gefordert worden sind. Behufs Verringerung der Jahl der Dispositionsurlauber
ist, falls nicht besondere Verhältnisse vorliegen, über die festgesetzte Mindestzahl nicht hinauszugehen. Die
Bedarfsberechnungen find hiernach einer nochmaligen Durchsicht zu unterwerfen und der etwaige Ausgleich durch
die Mehr und Minderbedarfsberechnung herbeizuführen.
No. 509/6. 98. A. 1. v. Goßler.