Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unmöglichkeit — 
8 Leistung bezweckten Erfolges s. Be- 
818 
1090 
628 
920 
984 
989 
Art. 
146 
reicherung — Bereicherung. 
Ist die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung wegen der Be- 
schaffenheit des Erlangten nicht mög- 
lich oder ist der Empfänger aus einem 
anderen Grunde zur Herausgabe außer 
stande, so hat er den Wert zu er- 
setzen 
Dienstbarkeit s. Grunddienstbar- 
keit — Grunddienstbarkeit 1024. 
Dienstvertrag s. Vertrag — Ver- 
trag 347. 
Eigentum. 
Läßt sich im Falle einer Grenzoer- 
wirrung die richtige Grenze nicht er- 
mitteln, so ist für die Abgrenzung 
der Besitzstand maßgebend. Kann der 
Besitzstand nicht festgestellt werden, 
so ist jedem der Grundstücke ein 
gleich großes Stück der streitigen 
Fläche zuzuteilen. 
Soweit eine diesen Vorschriften 
85 
  
entsprechende Bestimmung der Grenze 
zu einem Ergebnisse führt, das mit 
den ermittelten Umständen, insbe- 
sondere mit der feststehenden Größe 
der Grundstücke, nicht übereinstimmt, 
ist die Grenze so zu ziehen, wie es 
unter Berücksichtigung dieser Umstände 
der Billigkeit entspricht. 924. 
U. der Ermittelung des Eigentümers 
eines Schatzes s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
Der Besitzer ist von dem Eintritte 
der Rechtshängigkeit an dem Eigen- 
tümer für den Schaden verantwort- 
lich, der dadurch entsteht, daß infolge 
seines Verschuldens die Sache ver- 
schlechtert wird, untergeht oder aus 
einem anderen Grunde von ihm nicht 
herausgegeben werden kann. 990, 
991, 993, 1007. 
Einführungsgesetz. 
s. Hinterlegung — Schuldverhält- 
nis § 372. 
  
Art. 
767 
77027 
8 
2021, 
2375 
2361 
723 
726 
1024 
829 
Unmöglichkeit 
s. Stiftang — Stiftung § 87. 
s. Grunddienstbarkeit — Grund- 
dienstbarkeit S 1024. 
Erbe. 
2023 U der Herausgabe der zur 
Erbschaft gehörenden Gegenstände und 
der daraus gezogenen Nutzungen 
seitens des Erbschaftsbesitzers s. Erbe 
— Erbbe. 
Erbschaftskauf. 
U. der Herausgabe eines Erbschafts- 
gegenstandes seitens des Verkäufers 
einer Erbschaft s. Erbschaftskauf — 
Erbschaftskauf. 
Erbschein. 
Kann ein unrichtiger Erbschein nicht 
sofort erlangt werden, so hat ihn das 
Nachlaßgericht durch Beschluß für 
kraftlos zu erklären. 
Gesellschaft. 
Kündigung der Gesellschaft infolge 
der U. der Erfüllung einer einem 
Gesellschafter nach dem Gesellschafts- 
vertrage obliegenken wesentlichen Ver- 
pflichtung s. Gesellschaft — Gesell- 
schaft. 
Die Gesellschaft endigt, wenn der 
vereinbarte Zweck erreicht oder dessen 
Erreichung unmöglich geworden ist. 
Grunddienstbarkeit. 
U. der Ausübung mehrerer an einem 
Grundstück nebeneinander bestehenden 
Rechte f. Grunddienstbarkelt — 
Grunddienstbarkeit. 
Handlung. 
Wer in einem der in den 8§8§ 823 
bis 826 bezeichneten Fälle für einen 
von ihm verursachten Schaden auf 
Grund der §§ 827, 828 nicht ver- 
antwortlich ist, hat gleichwohl, sofern 
der Ersatz des Schadens nicht von 
einem aufsichtspflichtigen Dritten er- 
langt werden kann, den Schaden in- 
soweit zu ersetzen, als die Billigkeit 
nach den Umständen, insbesondere 
nach den Verhältnissen der Beteiligten,
	        
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