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Kriegsministerium. Berlin den 1. Juli 1898.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 171.
Märsche.
Die durch Allerpöchste Kabinets-Ordre vom 27. Januar 1898 — Armee- Verordnungs Blatt Seite 27 —
verliehenen Präsentirmärsche führen in der Sammlung der Armeemärsche folgende Nummern:
1. der Marsch vom Regiment Prinz Heinich . 171,
2. » » » Herzog von Braunschwig= 1 72,
3. „" " » Prinz Ferdinadd? 1 73,
4. » » Jung Bornstddttt 1 74,
5. Erster Artillerie. Marsch ................................................ III 90 und
6. ZJweier III 91.
Der Verlag dieser Mirsche ist der Hofmusikalienhandlung von Bote & Bock hier W., Leipziger.
straße Nr. 37, übertragen worden.
Die Truppentheile u. s. w. können dort die Partituren zum Preise von je 75 Pf. (einschließlich Porto
und Verpackung) beziehen.
Mit dem Ankauf der Partituren erwerben die Militärmusiken das Recht, die Märsche auch öffentlich
aufführen und die Stimmen ausschreiben lassen zu dürfen. Auch ohne Ankauf einer Partitur haben dieses Recht
die Musiken der Truppentheile, welchen die Märsche verliehen worden sind.
No. 496/6. 98. A. 2. v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berlin den 2. Juli 1898.
Allgemeines Kriegs. Departement.
Nr. 172.
Ausgabe nener Ausrüstungs- Nachweisungen für ein Pferdedepot und die Stabswache bei einem
Generalkommando.
Die bisherigen Ausrüstungs- Nachweisungen:
a) Druckvorschriften Etat Nr. 139,
b) Druckvorschriften- Etat Nr. 154
sind neu gedruckt worden und werden den betheiligten Dienststellen in der erforderlichen Anzahl zugehen. Die
Ausrüstungs--Nachweisungen vom 30. Juni 1887 (zu na) und 26. August 1887 (zu b) treten außer Kraft.
Im Druckvorschriften- Etat ist zu ersetzen:
unter Nr. 139: ((30. 6. 87)“ durch: (14. 5. 98)
unter Nr. 154: (26. 8. 87). durch: (14. 5. 98).
Ferner ist unter Nr. 154 statt der bisherigen Bezeichnung aufzuführen:
Ausrüstungs-- Nachweisung für die Stabswache bei einem Generalkommando.
No. 479/6. 98. A. 4. v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berlin den 2. Juli 1898.
Allgemeines Kriegs= Departement. -
Nr. 173.
Anderweite Festsetzung des Preises für Woilachs der Feldartillerie.
Mit Bezug auf Jiffer 52 der Verwaltungs-Vorschrift für das Material der Feldartilleriec wird bestimmt,
daß künftig in den Uebersichten des Bedarfs an Ersatzgeschirren für Woilachs der Preis von 10 für das
Stück in Ansatz zu bringen ist.
No. 4/7. 98. A. 4. v. der Boeck.