Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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.An die Leistungen der Unteroffiziere werden nicht unerhebliche Anforderungen gestellt. Es ist 
daher erforderlich, daß nur ältere, erfahrene Unteroffiziere kommandirt werden. 
. Die Auswahl der für ein weiteres Jahr erforderlichen 24 Unteroffiziere erfolgt durch den 
Kommandeur des Lehr. Infanterie- Bataillons. Derselbe macht hiervon den Truppentheilen bis 
zum 1. Juli Mittheilung und erstattet den Generalkommandos Meldung (siehe auch IV. 3). 
Die Gemeinen (Gefreiten) sind aus dem jüngsten Jahrgang zu entnehmen. Von denselben 
— einschließlich Spielleute — können nach Auflösung des Bataillons die zur Kapitulation zu- 
gelassenen Mannschaften bei dem Bataillon auf ein weiteres Jahr bz. bis zu ihrer Beförderung zu 
Unteroffizieren belassen werden. 
Diese Mannschaften sind dem Lehr. Infanterie-Bataillon von den Regimentern am I. Juli 
namhaft zu machen. 
Die Mannschaften find unmittelbar vor dem Abmarsch nach Anleitung des §F. 62 der Dienst- 
anweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 1. Februar 1894 ärztlich zu 
untersuchen. 
II. Beförderungen und Ablösungen. 
Durch die Beförderung eines Sekondelientenants zum Premierlieutenant ist Ablösung nicht bedingt. 
Sollten aus dringenden dienstlichen Gründen Ablösungen wünschenswerth sein, so haben sich die 
Truppentheile unmittelbar mit dem Lehr. Infanterie-Bataillon ins Einvernehmen zu setzen. 
Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren, 
Sergeanten, Vizefeldwebeln und Feldwebeln befördert werden. 
Der Truppentheil hat aber vorher das Lehr- Infanterie-Bataillon um eine Aeußerung zu 
ersuchen, ob der beabsichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Be- 
treffenden während des Kommandos nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken des Lehr-Infanterie- 
Bataillons hat der Truppentheil Rechnung zu tragen. 
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr. Infanterie- Bataillon über die erfolgte Beförderung 
find zugleich die Chargenabzeichen für die Beförderten einzusenden. 
. Die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen des Ersatz- 
mannes zu ihrem Truppentheil zurück, vom Lehr. Infanterie-Bataillon wird ihnen bis ausschl. 
des Abgangstages nur die bisherige Löhnung gezahlt. Die zu Gefreiten bz. Sergeanten und Vize- 
feldwebeln Beförderten verbleiben beim Lehr. Infanterie= Bataillon. 
.Für die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten sind Ersatzmannschaften zu kommandiren, 
jedoch nur dann, wenn die Beförderung bis zum 30. Juni erfolgt) die Ersatzmannschaften müssen 
spätestens einen Tag nach Abgang des Benachrichtigungsschreibens über die Beförderung zum 
Lehr. Infanterie- Bataillon in Marsch gesetzt werden. 
Vom 1. August ab dürfen Ablösungen in Folge von Beförderungen nicht stattfinden. 
Werden Kommandirte in dieser JZeit zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben 
— vergl. VII. 1 — der Mehrbetrag an Löhnung vom Lehr. Infanterie-Bataillon zu zahlen. 
. Die Abloͤsung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit dem Lehr. Infanterie-Bataillon. 
Diesem sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu über- 
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil. 
.Ablösung von Kommandirten in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung u. s. w. 
ist vom Lehr. Infanterie-Bataillon bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für diese, 
sowie für die zu 6 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu gestellen. 
  
  
III. Ueberweisung. 
u Die Truppentheile senden die Qualifikationsberichte und Personalbogen der kommandirten Offiiere 
dem Kommandeur des Lehr. Infanterie- Bataillons ein. Dieser hat nach Beendigung des Kommandos 
ein Urtheil über jene Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die betreffenden Re- 
giments- u. s. w. Kommandeure gelangen zu lassen. 
. Für jeden zu kommandirenden Offizier ist zur Benutzung im Fall einer Mobilmachung für die 
Rückreise zum Truppentheil ein bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigter Militär-
	        
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