Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Kochgeschirr mit Zubehoͤr aus Aluminium, 
Reisbeutel, 
Salzbeutel, 
Kaffeebüchsen, 
Gewehr, 
Gewehrriemen, 
Mündungsdeckel, 
Schloßschlüssel, 
Schraubenzieher, 
Seitengewehr, 
Exerzirpatronen in 2 Rahmen, 
Wischstic, 
Soldbuch, 
Gesangbuch, 
Schießbuch, 
Zeltausrüstung, 
1 Paar Schulterklappen zum Waffenrock, 
den Spielleuten die Signalinstrumente nebst Zubehör, darunter rothe Tuchleisten zum 
zweimaligen Bewickeln der Signalhörner und zwei Kniefelle und zwei Paar Trommelstöcke für den 
Tambour. (Gewehr nebst Zubehör, Fettbüchse, Wischstrick, sowie die Patrontaschen kommen für 
Spielleute und Burschen der Hauptleute in Wegfall.) 
2. Den Gemeinen (Gefreiten) — mit Ausnahme von Spielleuten und Offizierburschen — ist ein 
kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben; von jedem Armeekorps haben 3 Mann Beilpicken mit 
Futteral an Stelle der kleinen Spaten mitzubringen. 
3. Für jeden nach Ziffer I, 6 und 7 ein zweites Jahr u. s. w. beim Lehr. Infanterie- Bataillon 
verbleibenden Unteroffizier und Gemeinen (Gefreiten) find: 
neuer Waffenrock, 
neue Tuchhose, 
Halsbinde, 
Paar neue Stiefel, 
» : Schnürschuhe (lederue), 
: Sohlen mit Flecken, 
neue Hemden, 
Säbeltroddel und « 
Fisgexxobksba Las (für Unteroffiziere mit Tressen) 
erforderlich. 
4. Diese Bekleidungsstücke sind dem Lehr- Infanterie-Bataillon in der Zeit vom 1. bis 10. Oktober 
mittelst Postpacket zu übersenden. Der Sendung find außerdem für jeden Unteroffizier 1 neue 
Schirmmütze und 2 Paar neue Lederhandschuhe, sowie für jeden Kapitulanten (Gemeinen) 2 Säbel- 
troddeln anzuschließen. 
Sämmtliche Stücke müssen neuester Probe (die Waffenröcke und die Mützen von Tuch der neuen 
helleren DBrobe), gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden Kommandirten versehen sein. 
6. Der etwaige weitere Bedarf an Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken ist auf Erfordern dem Lehr- 
Infanterie. Bataillon durch die Regimenter (nicht durch die Kompagnien) zu übersenden.“) 
7. Anfragen der Truppentheile bei dem Lehr. Infanterie. Bataillon über das Vorhandensein und die 
Kriegsbrauchbarkeit der Waffen der kommandirten Mannschaften haben nicht stattzufinden. 
8. Quittung über die dem Lehr. Infanterie-Bataillon überwiesenen Bekleidungs- u. s. w. Stücke wird 
nicht ertheilt. 
*) Das Fußmaß der kommandirten Mannschaften und eine Nachweisung über die in den Bekleidungs- und 
Ausrüstungsstücken befindlichen Stempel ist vom Truppentheil zurückzubehalten. 
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