Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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6. Sämmtliche Mannschaften haben, soweit angängig, für die Hin- und Räckreise allgemein die 
Eisenbahn zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen mit Militärfahrscheinen 
zu versehen. Für die Hinreise sind die Militärfahrscheine bis zur Station Wildpark auszufertigen. 
7. Die Kosten für den Marsch der Kommandirten zum Lehr. Infanterie-Bataillon werden von letzterem 
gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Mannschaften bz. den 
Kommandoführern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses 
mitzugeben, damit diese dem Lehr. Infanterie- Bataillon über die wirklich entstandenen Kosten 
Rechnung legen können. 
VII. Besoldung u. s. w. 
1. Wegen der Gehalts- und Löhnungs- Gebührnisse u. s. w. wird auf den Friedens- Besoldungs-Etat des 
Lehr. Infanterie-Bataillons verwiesen. Die Offiziere und Mannschaften erhalten Gehalt bz. Löhnung, 
Garnisonzulage und Verpflegungsgebührnisse von dem Lehr. Infanterie-Bataillon, und zwar: 
a) die Offiziere vom 1. Oktober des laufenden bis einschließlich 30. September des nächsten bz. 
des hierauf folgenden Jahres, 
b) die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) von dem auf den Zusammentrittstag des Lehr- 
Infanterie-Bataillons folgenden Tage ab bis ausschließlich des Abgangstages, 
IP) die als Ersatz für zurückbernfene Mannschaften Kommandirten von dem auf den Eintreffetag 
beim Lehr. Infanterie-Bataillon folgenden Tage ab. 
Das Lehr. Infanterie-Bataillon zahlt die Pferdegelder für die Hauptleute für September 
des laufenden bis einschließlich August des nächsten bz. des hierauf folgenden Jahres. 
2. Dem Lehr. Infanterie-Bataillon ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in ein höheres Gehalt 
oder in eine höhere Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab die Jahlung zu erfolgen 
hat, sogleich Kenntniß zu geben, ebenso von der Versetzung eines Kommandirten zu einem anderen 
Bataillon. Vergl. II. 4. 
3. Die Höhe der vom 1. Oktober ab einzuhaltenden Gehaltsabzüge: 
a) zur Wittwenkasse unter Angabe der Nummer des Aufnahmescheins, 
b) . Kleiderkasse, 
c) = Regimentsmusikkasse, 
d) Offizier-Darlehnskasse, unter Angabe der Konto= Nummer, 
ee) für die Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine und den allgemeinen Deutschen 
Versicherungsverein in Stuttgart, unter Angabe der Police= Nummer, 
f) zur Einkommen- und Kommunalsteuer 
ist dem Lehr- Infanterie. Bataillon spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Offiziere mitzutheilen. 
In dieser Mittheilung find ferner anzugeben: 
8) die Höhe des gezahlten Fuhr, und Umzugskosten-Vorschusses, 
h) bis zu welchem Tage die Hauptleute die Ration von ihrem Truppentheil beziehen werden, 
i) ob das Dferdegeld der Hauptleute zur Auszahlung gelangen oder behufs Tilgung von 
Perdegeldvorschüssen einbehalten werden soll, 
k) ob noch weitere Gehaltsabzüge zur Deckung von Pferdegeldvorschüssen einzubehalten sind. 
Andere als die voraufgeführten Abzüge werden vom Lehr.- Jufanterie-Bataillon nicht 
einbehalten. 
4. Die nach der Gehaltszahlung am 1. September in den Truppenkassen vorhandenen Bestände an 
Wittwenkassen- und Kleiderkassenbeiträgen, Rückzahlungsbeträgen zur Offizier- Darlehnskasse sowie 
Lebensversicherungsprämien der kommandirten Offiziere sind dem Lehr- Infanterie- Bataillon bis zum 
25. desselben Monats einzusenden. Bezüglich der Rückzahlungsbeträge für die Offizier-Darlehns- 
kasse wird vom Lehr- Infanterie-Bataillon nach §F. 3, 7 O. U. V. verfahren. 
5. Nach Rückkehr der Offiziere zu ihren Truppentheilen werden die unter Za bis e bezeichneten, in 
der Kasse des Lehr. Infanterie-Bataillons vorhandenen Gehaltsabzüge und die angesammelten 
Pferdegelder den Truppentheilen überwiesen.
	        
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