Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
232. Jahrgang. Herlin den 30. Juli 1898. Nr. 21. 
#Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postan 6 “êsß Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 715) 1.4 für nur einseitig bedruckte, zum Eineben in die Akten 
geeignete Exemplare (Post. w Nr. 716) 1.. 90## 
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Fzur Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 ( für 
ieten Druckbogen von 8 Seiten (5 #7 für jedes Blatt), falls Ke# für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden. 
  
  
Nr. 177. 
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 
Auf den Bericht vom 28. Juni d. J. will Jch im Namen des Reichs der beifolgenden Verordnung zur Aus- 
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes 
vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst Anlage durch das Reichs. Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
Molde an Bord M. Y. Hohenzollern= den 13. Juli 1898. 
Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
Ich habe durch Meine an den Reichskanzler erlassene anderweite Ordre vom heutigen Tage der Mir im 
Einverständnisse mit Ihnen vom Reichskanzler vorgelegten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs- 
Gesetbl. S. 361) Meine Genehmigung ertheilt und beauftrage Sie, diese Ausführungs-Verordnung der Armee 
bekannt zu machen. 
Molde an Bord M. Y. »Hohenzollern« den 13. Juli 1898. 
Wilhelm. 
An den Kriegsminister. v. Goßler. 
Verordnung 
jur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der 
Fasfung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361). 
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Zu 8. 2. 
Soweit die Sicherstellung der im 8. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch unmittelbare 
Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich diese an Orten, an welchen ihnen eigene Organe 
Garnisonverwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch 
können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des 
eigenen Bedarfs derselben handelt.
	        
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