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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
232. Jahrgang. Herlin den 30. Juli 1898. Nr. 21.
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Nr. 177.
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
Auf den Bericht vom 28. Juni d. J. will Jch im Namen des Reichs der beifolgenden Verordnung zur Aus-
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes
vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst Anlage durch das Reichs. Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Molde an Bord M. Y. Hohenzollern= den 13. Juli 1898.
Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Ich habe durch Meine an den Reichskanzler erlassene anderweite Ordre vom heutigen Tage der Mir im
Einverständnisse mit Ihnen vom Reichskanzler vorgelegten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-
Gesetbl. S. 361) Meine Genehmigung ertheilt und beauftrage Sie, diese Ausführungs-Verordnung der Armee
bekannt zu machen.
Molde an Bord M. Y. »Hohenzollern« den 13. Juli 1898.
Wilhelm.
An den Kriegsminister. v. Goßler.
Verordnung
jur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der
Fasfung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361).
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.
Zu 8. 2.
Soweit die Sicherstellung der im 8. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch unmittelbare
Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich diese an Orten, an welchen ihnen eigene Organe
Garnisonverwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch
können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des
eigenen Bedarfs derselben handelt.