— 239 —
Kompagnien, Eskadrons und Battemen, welche auf dem Marsche von anderen Kompagnien, Eskadrons
oder Batterien ihres Truppentheils getrennt einquartiert werden, steht von dem der Trennung vorausgehenden
lezten Quartier ab bis zum neuen Ouartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen Entfernung
seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit
einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist.
Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom inne gehabten Ouartier zum Vereinigungsquartier
mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils zu gestellen.
Zur Beförderung des Gepäcks der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen fahrenden Truppentheile kann
für die Strecken von den Ouartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den
Quartieren Vorspann in dem obenbezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende
Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierorte entfernt ist.
c. Für Kommandos und Transporte.
Ein Kommando u. s. w. unter Führung eines Offiziers hat zur Beförderung des Gepäcks zu beanspruchen:
1. in einer Stärke unter 9 Mmm.. einen Einspänner'),
2. » 2 » von 90 bis 300 Mann . .. .. ... .. .... . .. . .. .. . . . .. „: Zweispännner,
3. "„ : 301 600 2 0000 zwei » .
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem sich die Stärke des Kommandos
oder des Transportes verändert.
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch von dem Orte, an welchem
ie die für die Truppen bestimmten Remonten übernehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken,
auf welchen Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf einen Iweispänner.
Von dem Offizier kann während der Dauer der vorübergehenden Einquartierung in der Umgegend.
des Remontedepots zu allen dienstlichen Fahrten nach demselben u. s. w. und zurück ein Einspänner be-
ausprucht werden.
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen befördert, so steht ihnen
ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche zu für die Wegestrecken von den Quartieren nach den
Eischiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den OQuartieren, wenn die Entfernung zwischen
der Station und dem Ouartierort mehr als ein Kilometer beträgt.
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den Uebungsreisen des Generalstabes
und der Kriegsakademie sowie bei den Kavallerie= Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der Beladungs.
sähigkeit (siehe d) die erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden.
Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel Fuhrwerke Anspruch, als unter
Berücksichtigung der Ladungsfähigkeit (siehe d) nöthig sind. «
d.FürdieAufnhtberVerpflegungö-undBiwaksbebütfuissebeiUebungenunbsonstigen
Truppenzusammenziehungen.
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch das Gesammtgewicht
der zu befoͤrdernden Gegenstände, anderentheils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch
die Belastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen auf die orts-
übliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse aus.
nahmsweise etwas Anderes bedingen, hat
ein Einspiimwen .. bis 600 kg
: Zweispiimiierer von 600 „ 1000
: Dreispiineeerererrrr ·................ 1 000 „ 1 400 „
: Vierspriernrnrnr ... 1 400 „ 1 800 =
zu laden.
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden.
Bei der Anforderung von Vorspann für größere Transporte kann die Gestellung von Reservefuhr-
werken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke
gefordert werden.
ç *) Sofern Einspänner nicht zu erlangen sind, hat überall, wo solche in Anspruch genommen werden dürfen,
die Gestellung von Jweispännern zu erfolgen.