Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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e. Für nachstehende besondere Verhältnisse. 
Ein Einspänner ist zu stellen zur Beförderung: 
1. der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnieführer und der Führer von 
Rekruten u. s. w. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann) auf Märschen, 
2. der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht berittenen oder nicht rationsberechtigten 
Verwaltungsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen, 
3. der nicht berittenen oder nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons- und Abtheilungs. 
ärzte und deren Stellvertreter, der Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter 
auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den Standort oder das Ouartier nicht 
zurückkehren, "6 
4. der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister sowie deren dienstlich nicht berittenen 
Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Verpflegungs- und Biwaksbedürfnisse aus den Magazinen 
und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagenkolonnen beauftragt find, bei den mit diesem 
Dieuste verbundenen Märschen. 
Das Gleiche gilt, wenn Verpflegungsgelder von einer 2 km oder darüber vom Quartier entfernten 
Empfangsstelle abgeholt werden müssen, und die Abholung nicht ohne Benutzung eines Fuhrwerks angängig ist. 
Die Gestellung eines Einspänners kann ferner auf Märschen zur Beförderung des Gepäcks der Fourier= 
offiziere, ausschließlich derjenigen der Kavallerie und reitenden Artillerie, und, wenn der einzuquartierende 
Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines weiteren solchen Fuhrwerks zu deren Besichtigung 
in Anspruch genommen werden. Der gleiche Anspruch tritt auch dann ein, wenn der einzuquartierende Truppen- 
theil zwar nur einen Ort belegt, dieser aber aus einzelnen Theilen besteht, welche über 2 km von einander 
entfernt sind. Die Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf Fälle zu beschränken, in denen die zurück. 
zulegende Gesammtentfernung über 45 km hinausgeht) anderenfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der 
den Fourieroffizieren obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen. 
Werden Offiziere, Sanitätsoffiziere und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während der Uebungen 
oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Unterkunftsbezirks versetzt oder abkommandirt und haben sie zu diesem 
Behuf für ihre Person Wege von einem Quartierorte nach einem anderen oder zum Biwak zurückzulegen, so 
darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Entfernung von mehr als 2 km und 
bei einer Abwesenheitsdauer aus dem eigenen Quartierorte von über 24 Stunden zur Fortschaffung des Gepäcks 
ein Einspänner in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung eines anderweit dienstlich gestellten 
Fuhrwerks nicht möglich ist. 
Zur Beförderung unberittener Militärärzte, welche sich zum Besuche von Kranken nach Ortschaften 
außerhalb ihres Quartierortes begeben müssen, ist ein Einspänner zu stellen. 
Zur Beförderung von Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten, welche auf Märschen 
oder während der Uebungen u. s. w. erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn., Dampfschiff= oder Postbeförderung nicht 
angängig ist, bis zum nächsten Standorte, und zwar, wenn es sich um die Beförderung mehrerer erkrankter 
Offiziere u. s. w. handelt, für je zwei ein Einspänner in Anspruch genommen werden. 
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten Mannschaften darf 
die Gestellung besonderen Vorspanns nur gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur Fortschaffung 
des Gepäcks u. s. w. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten überlastet werden würden, oder wenn 
der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt und ihre Beförderung auf mit Gepäck u. s. w. belasteten 
Wagen ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken nach einem 
seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen. 
In solchen Fällen sind für: 
1 bis 2 Kranke ein Einspänner, 
3 5 r„. eein Iweispänner, 
6. 8 . zuewei Jweispänner 
zu stellen. 
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, soweit es ohne der#n 
Ueberlastung (siehe d) angängig ist, auch mit einer größeren Jahl von Personen besetzt werden. 
Zur Fortschaffung von Trinkwasser und der Tornister bei großer Hitze, der Röhrbrunnen) 
Pontons und ährlicher für militärische Zwecke nothwendiger Gegenstände darf nach Maßgabe der vorgeschriebenen
	        
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