Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Belastungsgrenzen (siehe d) Vorspann in Anspruch genommen werden, desgleichen — ohne Rücksicht auf die 
Witterung — zur Fortschaffung der Tornister der auf Märschen befindlichen Kompagnien der Unteroffizierschulen. 
Endlich kann ein Zweispänner zur Fortschaffung der Papiere und Meßgeräthschaften bei dem Ersatz. 
geschäft angefordert werden. 
Zu FK. 4. 
a. Für Mannschaften und untere Militärbeamte wird auf Märschen und bei Uebungen (§5. 4 a und b 
des Gesetzes) grundsätzlich Quartier mit Verpflegung in Anspruch genommen. Die im §. 4 Absatz 2 der 
Instruktion vom 31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartier- 
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzblatt von 1869 S. 1), vor- 
gesehene Ermittelung der Belegungsfähigkeit der einzelnen ländlichen Ortschaften muß sich sowohl auf Ein- 
quartierung mit Verpflegung, als auf solche ohne Verpflegung erstrecken. Quartier ohne Verpflegung wird nur 
gefordert, wenn wegen enger Lusammenziehung der Truppen oder aus anderen Ursachen die Verabreichung einer 
ausreichenden Verpflegung durch die Quartiergeber nicht gesichert erscheint. 
Erhalten Theile der bewaffneten Macht zu anderen als Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison 
vorübergehendes Quartier (S. 4K des Gesetzes), so soll die Verabreichung der Verpflegung an die Mannschaften 
in der Regel auf nicht länger als 5 Tage in Anspruch genommen werden, sodaß vom 6. Tage ab seitens der 
Militärbehörde für die Verpflegung anderweit gesorgt wird. 
b. Die Verpflegungsportion, welche bei Streitigkeiten zu gewähren ist, besteht in: 
a) 750 g Brot, 
b) 250 Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) nebst 60 g Rindernierenfett oder 40 g Schmalz 
oder 25 g Butter 
oder 
200 „ geräuchertem Speck, 
c) 125 „ Reis, Graupe oder Grütze 
oder 
250 „ Hüulsenfrüchten 
oder 
1500 Kartoffeln, 
d) 25 Salz nebst den erforderlichen sonstigen Speisezuthaten, 
e) 15 Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. 
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgen- 
kost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemäse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute oder 
nach den getroffenen Anordnungen (zu §. 6) nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Aus- 
schluß der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit die 
Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben. 
Die Verpflegung für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte soll in einer angemessenen 
Bewirthung bestehen. Eine Verpflichtung, von den Ouartiergebern die Verpflegung zu entnehmen, besteht nicht. 
Ob ein Ort mehr als 3 000 Einwohner hat, ist nach der amtlichen Feststellung der letzten Volks- 
zählung zu entscheiden. 
c. Wird die Verpflegung der Mannschaften durch die Quartiergeber nicht in Anspruch genommen, 
so haben die Truppen sie entweder aus den ihnen nach den bestehenden Bestimmungen zur Verfügung zu 
stellenden Mitteln selbst zu beschaffen, oder es werden ihnen die Verpflegungsgegenstände aus militärischen 
Magazinen geleiefert. 
In beiden Fällen haben sie Anspruch auf Benutzung des Kochfeuers sowie der Koch- und Eßgeräthe 
des QOuartiergebers (Regulativ zum Gesetz vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzblatt Seite 523). 
In engen Quartieren (Artikel 1 §. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1887, Reichs- Gesetzblatt Seite 245) 
find die Einquartierten nur zur Mitbenutzung vorhandener Kocheinrichtungen berechtigt. 
  
 
	        
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