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An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 31. Dezember 1868 unter A beigefügten Musters
zu den Marschrouten tritt das unter Al hier angeschlossene Muster.
Hinsichtlich der alljährlichen größeren Truppenübungen übersendet die Militärbehörde der oberen Zivil-
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verwaltungsbehörde rechtzeitig eine nach Anleitung der Beilage A 2 für jeden von den Uebungen betroffenen
Kreis u. s. w. getrennt aufzustellende Uebersicht über die beabsichtigte Belegung jeder Gemeinde u. s. w. Nachdem *
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hierüber eine Einigung zwischen der Militär- und der Zivilbehörde erzielt worden ist, wird die festgestellte
Uebersicht als Ouartieranweisung (§. 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 nebst der zugehörigen Ausführungs-
Instruktion) seitens der Kommunalaufsichtsbehörde durch die amtlichen Blätter zur Kenntniß der betheiligten
Gemeinden u. s. w. gebracht.
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle zugestandenen Befugniß, von der
Gemeindebehörde, und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde
unmittelbar anzufordern, nur dann Gebrauch machen, wenn das militärische Interesse auf dem Wege der
Anforderung durch Vermittelung der Kommunalaufsichtsbehörden nicht genügend sicher zu stellen ist.
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern)
nach den unter B I bis 6 beiliegenden Mustern zu ertheilen. 4
Zu 8.7. J
Die den Gemeinden in §9— 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Uebernahme der Ceistungen auf
eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die erwachsenden Kosten auf die dadurch von der unmittelbaren
Leistung befreiten Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen, schließt
die allgemeine Befugniß der Gemeinden nicht aus, die entstehenden Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen.
Die Gemeinden haben daher in dem bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand aus der Gemeindekasse
decken, ihn als gewöhnliche Gemeindelast umlegen oder die Umlegung der Kosten auf die zur Naturalleistung
Verpflichteten eintreten lassen wollen.
Beschwerden über mangelhafte Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern) bei den
betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten Behörden
weiter zu verfolgen.
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes
anderweitig zu beschaffen (S. 7 Absatz 6), so hat die Entscheidung darüber, ob und inwieweit ihm eine den
Aufpruch auf Erstattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt, durch die dem
Gemeindevorstande vorgesetzte Zivilbehörde zu erfolgen.
Zu 8g. 9.
1. Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellung für die Bezirke der
einzelnen Lieferungsverbände vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das
Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt oder in Anspruch genommen werden,
wo Dferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
2. Der nach F§F. 9 Ziffer 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz wird
nach seiner jedesmaligen Feststellung vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für
das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
80 Pf. I 85 Pf. 90 Pf. I 95 Pf. I 100 Pf.
mit I ohne I mit I ohne mit I ohne mit ohne mit I ohne
Brot
a) volle Tageskost. 80 65 85 70190 751895 80 110085
b) Mittagstost .. .. 40 35 43 38 46 41148 444
e) Abendtkost ..... 25 20|26 217 228 23 29 24
d) Morgenkost. 15 106 l14 1 13 19 14