Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

  
  
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3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verabreichter Fourage maß. 
gebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher der Lieferung vorangegangen ist, 
mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert, werden von den oberen Verwaltungsbehörden regelmäßig so 
schleunig als möglich durch ihre amtlichen Anzeigeblätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die in der Zeit 
der größeren Truppenübungen maßgebenden Preise theilt die obere Verwaltungsbehörde sogleich nach erfolgter 
Feststellung, ohne die Bekanntmachung durch das amtliche Anzeigeblatt abzuwarten, dem zuständigen General- 
kommando mit, welches deren schleunige Mittheilung an die Truppen veranlaßt. 
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung vorangegangenen Monat, 
sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde 
gelegt, insoweit sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein Durchschnittspreis 
nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen 
Hauptmarktorte (Normolmarkkort) für den der Lieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnitts. 
preis zur Anwendung gebracht. 
4. Die Vergütung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns zur Anfuhr der Ver- 
pflegungs- und Biwaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen (zu F. 3d) sowie zur 
Anfuhr des Fouragebedarfs (§. 5 Absatz 3 des Gesetzes) — und die Vergütung für empfangene Natural- 
verpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Ouartier sofort zu bezahlen. 
In welchen Fällen auch die sofortige Baarzahlung der Vergütung für verabreichte Fourage einzutreten 
hat, bestimmt die Militärverwaltung. Im Falle der Baarzahlung sind diejenigen Preise zu vergüten, welche 
in dem dem Gemeindevorstand zuletzt zugegangenen amtlichen Anzeigeblatte veröffentlicht find. 
Die Jahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeindevorstand oder dessen 
zum Empfange berechtigte Organe, auf dem Lande an den Gemeindevorstand, den Besitzer des selbständigen 
Gutsbezirks oder dessen Vertreter. 
Ueber die empfangene Jahlung haben die Gemeindevorstände oder die zum Empfange berechtigten 
Personen nach Muster C 1I bis 4 Ouittung auszustellen. 
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn es dem Kommandofährer 
nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel rechtzeitig zu beschaffen. 
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in den Städten von den 
Gemeindevorständen, auf dem Lande von den Kommunalaufsichtsbehörden auf Grund der von den Militär- 
behörden (Kommandoführern) ertheilten Bescheinigungen nach den unter D I bis 3 beigefügten Mustern monat- 
weise, d. h. in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben Kalendermonats stattgehabten Leistungen 
gleichzeitig zur Liquidation kommen. 
Die Vorspannvergütungen aus Anlaß der Mansver find jedoch unmittelbar nach Eingang der 
militärischerseits ertheilten Bescheinigungen und zwar für jede Gemeinde besonders zur Liquidation zu bringen. 
Die Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Zivilbehörden, welche hinsichtlich des 
geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der angesetzten Entfernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die 
Richtigkeit der Preise zu bescheinigen haben, bei der Intendantur einzureichen, zu deren Geschäftsbezirk die Ge- 
meinde gehört. 
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche von den Gemeinden nicht 
selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, 
find an diese abzugeben. Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Aufstellung und 
Feststellung der Liquidationen find die Festsetzungen zu §. 3d zu beachten. 
II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schisfen nund Fahrzengen. 
Zu 8. 10. 
Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, 
oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Anspruch genommen. 
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit der erforderlichen Bemannung GSchifsführen, 
Matrosen, Heizern u. s. w.) zu stellen. 
Die Verpflegung der Bemannung ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken. 
Die für die Benutzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung der Bemannung sowie für Verluste, Be 
schädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahrzeugen und Jubehör (§. 10 Absatz 4 des Gesetzes) 1 
gewährende Vergütung wird auf dem nachfolgend zu F. 14 bezeichneten Wege festgestellt.
	        
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