Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

— 248 — 
Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke hat die An- 
meldung bei derjenigen Zivilbehörde stattzufinden, welche nach den Landesgesetzen die nächste Aufsichtsbehörde 
des Bezirks bildet. 
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben sofort nach der erfolgten 
Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforderlichen Verhandlungen herbeizuführen und im Besonderen 
die Militärbehörde (Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen. 
Zu den ISS. 1 bis 18. 
ZJur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine. 
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen der Reichs-Militärverwaltung 
beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.