Nr. 3.
Marschverpflegungs-Vergütung für 1898.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung
marschirender Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1898 dahin festgestellt worden, daß an Ver-
gütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskoggggg ... 80 f. 65 Pf.
b) für die Mittagskonnnnnnnnn ... 40 35 »
e) für die Abendkost .. . . .... ............... ...... ... 25 »* 20 „
d) für die Morgenkottt .. .. .. ....... 15 » 10 „
Berlin den 23. Dezember 1897.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
Graf von Posadowsky.
Kriegsministerium. Berlin den 31. Dezember 1897.
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 793/12. 97. B. 2. v. Goßler.
Erhöhung des Verkaufspreises von Druckvorschriften in Folge der Ausgabe von Deckblättern u. s. w.
Geheftet. Eingebunden.
Leitfaden, betreffend den Karabiner 88, das Gewehr 91 und deren Munitio 35 Pf. 45 Pf.
Musterungsvorschrift ............ ........... 30 „ 40 „
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckere.