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Kriegsministerium. Berlin den 13. Juli 1888.
Vorstehendes wird im Verfolg der diesseitigen Bekanntmachung vom 7. Juni 1898 — Armee-
Verordnungs-Blatt Seite 179 — zur Kenntniß der Armee gebracht.
Im Anschlusse hieran bestimmt das Kriegsministerium noch Folgendes:
10.
A. Hinsichts der Gewährung von Vorspann.
Zu den Ss§. 3 und 9 des Gesetzes.
I. Umfang des Anspruchs auf Gewährung von Vorspann.
Der Anspruch auf Gewährung von Vorspann für die auf Märschen, im Biwak oder Lager be-
findlichen oder außerhalb des Standortes vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht
ist auf das wirkliche Bedürfniß zur Erreichung der dienstlichen Jwecke zu beschränken und darf die
für Inanspruchnahme von Vorspannleistungen gezogenen Grenzen nicht überschreiten.
Wird außerhalb dieser Grenze eine Ermiethung von Zugthieren oder Fuhrwerken noth.
wendig, so bedarf es hierzu der Genehmigung des Kriegsministeriums.
Für Truppenfahrzeuge, die nicht vollständig beladen sind, ist — statt der feldmäßigen — nur
eine dem wirklichen Bedürfniß entsprechende Bespannung in Anspruch zu nehmen.
Genügt nach dem Ermessen des Truppenkommandeurs statt des zuständigen Zweispänners ein
Einspänner, so ist der Anspruch auf letzteren zu beschränken.
Wo Zweispänner nicht zu erlangen und Einspänner nicht zweispännig zu fahren sind oder die
Tragfähigkeit eines Zweispänners nicht erreichen, dürfen statt des zuständigen Zweispänners zwei
Einspänner beansprucht werden.
Die Zuständigkeit besonderen Vorspanns an getrennt einquartierte Kompagnien u. s. w. (zu 3b der
Verordnung) bleibt durch eine Bescheinigung des Truppenkommandeurs darüber näher zu begründen,
warum andere Wagen des Truppentheils nicht mitbenutzt werden konnten.
Der Anspruch des Fourieroffiziers auf einen Einspänner zur Fortschaffung seines Gepäcks fällt fort,
wenn das Verlassen des Standortes oder des Quartiers und das Zusammentreffen mit dem
Truppentheile an demselben Tage stattfindet, an welchem der letztere den Marsch angetreten hat.
Vorspann zur Fortschaffung der Tornister bei großer Hitze kann in Anspruch genommen werden,
sobald nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Befehlshabers voraussichtlich Menschenleben auf dem
Spiele stehen.
Die Ermiethung eines Einspänners zur Fortschaffung von Pauken ist den Kavallerie-Regimentern
nur zu den Kaisermanövern, dem Regiment der Gardes du Corps auch zu der großen Herbst-
parade bei Berlin gestattet.
Mit Rücksicht darauf, daß die Pauken an den Uebungstagen nicht benutzt werden, hat in
jedem Falle lediglich der Kostenpunkt zu entscheiden, ob dieselben auf besonderem Fuhrwerk fort.
zuschaffen bz. mitzuführen oder mittelst der Eisenbahn unmittelbar nach dem Gebrauchspunkte und
von da zurück zu befördern sind.
Niemals darf Vorspann für längere Jeit in Anspruch genommen werden, als zur Erreichung der
dienstlichen Zwecke durchaus nothwendig ist.
Alle Kommandobehörden, Truppentheile, Verwaltungen und betheiligten einzelnen Personen
haben hierauf zu achten. Wo, wie z. B. beim Empfange der Biwaksbedürfnisse, eine große Anzahl
von Fuhren abzufertigen ist, müssen entsprechende Anordnungen vorher getroffen werden.
II. Sicherstellung des Vorspannbedarfs.
Die Ermiethung zu möglichst niedrig zu bedingenden Preisen bildet die Regel.
Hierbei darf außer für die eigentliche Leistung auch eine Vergütung für die Fahrt vom
Wohnorte nach dem Stellungsorte und vom Entlassungsorte zum Wohnorte — in finngemäßer
Anwendung der Bestimmung des §. 9 Jiffer 1 Absatz 2 des Gesetzes — gewährt werden.
Die Deckung des Bedarfs erfolgt grundsätzlich am Bedarfsorte oder in dessen näherer Um-
gebung. Wieweit auch auf entferntere Orte zurückgegriffen werden soll, unterliegt der Beurtheilung
der den Vorspann sicherstellenden Dienststellen. Die letzteren dürfen im Interesse des Kostenpunktes
weit entfernt wohnende Unternehmer nur heranziehen, soweit die Verhältnisse dies unbedingt
erfordern. «