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Für die Wahl des der Ermiethung zu Grunde zu legenden Verfahrens und für die Form des
Vertrages sind im Allgemeinen die Vorschriften über Verdingung von Leistungen maßgebend.
Vereinfachung der Form ist anzustreben, förmliche schriftliche Verträge dürfen durch Verhandlungen
ersetzt werden.
Vorspann zur Anfuhr von Verpflegungs= und Biwaksbedürfnissen muß stets öffentlich aus-
geboten werden und zwar im Ganzen und in mehreren Loosen unter Angabe des Bedarfs nach
Zeit und Ort.
Die Verdingungstermine wegen Vergebung des Vorspanns bei größeren Truppen,
übungen sind auch durch die Regierungs-Amtsblätter der Provinz zu veröffentlichen.
In Stand- und Unterkunftsorten soll, wenn Vorspann für mehrere Truppen gleichzeitig gebraucht
wird, die Ermiethung von einer Stelle ausgehen.
Wie die Anforderung liegt auch die Ermiethung des Vorspanns ob:
a) den Kommandobehörden und Truppen zur Fortschaffung ihres Gepäcks und zur
Beförderung einzelner Personen sowie zur Bespannung der Feldfahrzeuge;
b) den Militär- Intendanturen in allen übrigen Fällen.
Vor dem Eintritt des Bedarfs ist diesen rechtzeitig Mittheilung zu machen.
Im Allgemeinen dürfen durch die Sicherstellung des Vorspanns der Reichskasse Reisekosten nicht
erwachsen.
III. Beaufsichtigung des Vorspanns. Bescheinigungen u. s. w.
Vorspann ist während der Benutzung thunlichst unter militärische Aufsicht zu stellen und ist darauf
zu halten, daß die Zugthiere nach Möglichkeit gepflegt werden.
Die Vorspannbescheinigungen sind den Gemeinden unaufgefordert in kürzester Frist zuzustellen,
den Gespannführern aber bei der Entlassung vorläufige Anerkenntnisse nach folgendem Muster aus-
zuhändigen:
Truppentheil.
Vorspann-Anerkenntniß.
Deer. aussss . ...
hat spänner zur Anfuhr von Verpflegungs= und Biwaksbedürfnissen —
Fourage — aus dem Manöver - Proviantamt zu ..... . . . . . .. .. . . . . ... gestellt.
Ort und Tag.
(Stempel des Truppentheils oder Unterschrift.)
IV. Vergütung für Selbstbeschaffung.
Denjenigen Personen, welchen zu ihrer Beförderung ein Fuhrwerk zugestanden ist, darf, wenn fie
solches oder ein Fahrrad für den betreffenden Marsch selbst beschafft oder sich selbst beritten gemacht
haben, eine Geldvergütung in Höhe der Bundesrathssätze für Einspänner gewährt werden,
sofern nicht Pauschvergütungen für bestimmte Dienstgeschäfte festgesetzt sind.
Auch darf in den Fällen des letzten Absatzes „zu §. 3ba und des fuünften Absatzes »zu 8. Ze-
der Verordnung zur Selbstbeschaffung der zuständigen Fuhren den Truppentheilen eine Geldvergütung
auf einen Zeitraum bis zu 6 Stunden in Höhe der Bundesrathssätze gezahlt werden.
Ueber die Benutzung von Krümperpferden sind die besonders erlassenen Bestimmungen
maßgebend.
B. Hinsichts der Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen.
Zu §. 11 des Gesetzes.
Bei allen Uebungen ist auf möglichste Einschränkung der Flurschäden Bedacht zu nehmen. In
dieser Beziehung wird auf die Vorschriften der Felddienst. Ordnung Bezug genommen.
Die Königlichen Generalkommandos tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, daß diejenigen
Truppentheile, deren Mannschaften in unzulässiger Weise Grundstücke betreten (Liffer 498 der
Felddienst. Ordnung) oder sich an der Entwendung von Früchten oder andrer Gegenstände betheiligt
haben, ermittelt und zum Schadensersatz herangezogen werden können.