Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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. An Boͤschungen von Kunststraßen, Eisenbahndämmen u. s. w. dürfen insbesondere Kletterübungen der 
Kavallerie nicht vorgenommen werden. 
Deichbsschungen sind möglichst nicht zu betreten. Ist dies nach dem Gange der Uebungen 
unvermeidlich, so ist den Truppen, im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Anlagen zum Schutze des 
Hinterlandes, besondere Vorsicht zur Pflicht zu machen. 
In der Nähe von Hopfenplantagen ist möglichst nicht zu schießen, da der Hopfen durch Pulover- 
dampf seine Farbe verändert und minderwerthig wird. 
. Bei Truppenübungen sind wiederholt junge Holzanpflanzungen (Schonungen) betreten worden, 
weil sie wegen unterlassener Anbringung von Warnungstafeln nicht rechtzeitig erkannt werden 
konnten. ZJur Vermeidung derartiger Schäden haben die Militärbehörden bei den Landräthen u. s. w. 
auf gehörige Kenntlichmachung der von der Benutzung bei Truppenübungen ausgeschlossenen Grund- 
stücke, deren Kulturzustand nicht schon von Weitem für Jedermann deutlich wahrnehmbar ist, hin- 
zuwirken. Die KsSniglich Preußischen Jivilverwaltungsbehörden sind von dem Herrn Minister des 
Innern mit Anweisung versehen worden. 
.Die Kosten für nochmalige Beackerung von Feldern, die zur Bestellungszeit saatfertig hergestellt 
wurden und bei den Uebungen durch Truppen betreten werden mußten, sind zu vergüten. Falls 
diese Wiederbeackerung zur Vermeidung erhöhter Entschädigungsansprüche vor dem Eintreffen der 
Abschätzungskommission erfolgen muß, hat der Ortsvorstand mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen 
die Größe und Beschaffen heit der Ackerfläche unmittelbar vor und nach der Uebung festzu- 
stellen. Dies gilt auch von allen anderen Zustandsveränderungen, deren beschleunigte Vornahme 
erforderlich ist, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhüten. (Vergl. zu §. 14 der Aus- 
führungsverordnung.) Die Festsetzung der Entschädigung selbst bleibt der Abschätzungskommission 
vorbehalten. 
. Wird zur Beschaffung von Uebungsplätzen während der Herbstübungen durch die höheren Truppen- 
befehlshaber die Räumung der Felder von den daraufstehenden Früchten zur Verringerung der 
Flurschäden angeordnet und im Interesse der gebotenen Beschleunigung durch Mannschaften der 
Truppen ausgeführt, so können für Rechnung des Kapitels 27 Titel 16 Arbeitszulagen in Höhe 
von 10 Pf. für den Unteroffizier und 5 Pf. für den Gemeinen und die Stunde gewährt werden. 
Voraussetzung ist, daß die Aberntung trotz der Zulagegewährung für die Militärverwaltung wirth. 
schaftliche Vortheile ergiebt. 
uBetreffs der Entschädigungsansprüche aus Anlaß der Sperrung öffentlicher Wege und für Be- 
einträchtigung der Jagdnutzung infolge von Schießübungen der Truppen wird bemerkt: 
a) Ein Privatrecht des Einzelnen auf Benutzung und Freihaltung öffentlicher Wege besteht 
gegen die zuständige Behörde, welche die Einziehung oder zeitweise Sperrung im öffent- 
lichen Interesse anordnet, überhaupt nicht (Entscheidungen des Reichsgerichts Band 3 
Seite 171, Band 6 Seite 160, Band 25 Seite 242). Erfordert das öffentliche Interesse 
eine zeitweise Sperrung oder Einziehung öffentlicher Wege, so erwächst dadurch den in 
der Benutzung der Wege Gehinderten kein Entschädigungsanspruch, auch den Eigenthümern 
der an die Wege grenzenden Grundstücke nicht, da diese — abgesehen von den innerhalb 
der Ortschaften liegenden Straßen — nicht mehr Rechte an den Wegen haben, als jeder 
andere an dem Gemeingebrauch Betheiligte. 
b) Das Jagdrecht besteht nicht in dem Eigenthum an bestimmten jagdbaren Thieren, noch 
in dem Anspruche auf ungestörte Erhaltung eines gewissen Wildzustandes, noch endlich 
in einer Untersagungsbefugniß gegen jede Handlung, die möglicher Weise die Verminde- 
rung des Wildes herbeiführen könnte, sondern lediglich in dem ausschließlichen Rechte, in 
einem gewissen Bezirke — mag er Eigenthum oder Pachtfläche sein — Wild aufzusuchen 
und sich anzueignen. Das Jagdrecht läßt sich daher dem Eigenthum an Feldfrüchten 
oder Holzbeständen nicht gleichstellen. Eine Verpflichtung zur Entschädigung für behauptete 
Jagdschäden besteht somit nicht. 
Werden dessenungeachtet von Kommissionen Entschädigungen dieser Art festgesetzt, so ist die 
Zahlung abzulehnen. Ueber den Verlauf etwa daraus entstehender Prozesse ist zu berichten. 
. Das Zuschütten und Einebnen der bei den Herbstübungen ausgehobenen Schützengräben ist in der 
Regel nicht von den Truppen zu bewirken, sondern den Grundeigenthümern zu überlassen. Etwaige 
Ansprüche dieser Besitzer auf Entschädigung find von den Flurabschätzungs-Kommissionen zu prüfen
	        
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