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Die Prüfung, Feststellung und Anweisung der Liquidationen über Flurschäden, die durch das
Regiments-= und Brigade-Exerziren, sowie durch die Brigade- und Divisions--Manöver verursacht
find, erfolgt von den Divisions- Intendanturen.
Der Königlich Preußische Herr Minister des Innern hat die Zivilverwaltungsbey##rden wegen
Einsendung der Liquidationen an diese betreffenden Dienststellen mit Anweisung versehen.
Die Vergütung für Flurschäden, betreffs derer eine Regreßnahme in Frage kommt und deshalb
nähere Ermittelungen anzustellen find, wird dennoch sogleich zur Zahlung angewiesen, sofern nur
die Verpflichtung des Fiskus gegenüber den Beschädigten feststeht.
Solche Ausgabeposten find nach beiliegendem Muster in eine Nachweisung zusammenzustellen,
die nach Anweisung sämmtlicher Liquidationen dem Kriegsministerium zur nachträglichen Genehmigung
vorgelegt wird.
Ueber Schäden dagegen, bei denen die Intendanturen zweifelhaft sind, ob nach Lage der
Umstände eine Schadloshaltung überhaupt erfolgen dürfe, ist, um die Geschädigten mit ihren
Ansprüchen nicht hinzuhalten, sogleich besonders zu berichten.
No. 429/6. 98. B. 2. v. Goßler.