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Aulage 2.
der
Ji
Zusammenstellung
für das Kommando zur Gewehr-Prüfungskommission maßgebenden
Bestimmungen.
I. Zeitpunkt des Kommandos.
Die Mannschaften und Offizierburschen werden zum 26. September jeden Jahres kommandirt und
müssen bis 12 Uhr Nachts dieses Tages in Spandau-Ruhleben eingetroffen sein. Ein Eintreffen
Tags zuvor ist unstatthaft.
Das Kommando dauert bis einschließlich 25. September des folgenden Jahres; der Gewehr.
Prüfungskommission steht jedoch das Recht zu, einzelne Mannschaften bis einschließlich 27. September
zurückzubehalten.
II. Auswahl der Kommandirten.
Die Gemeinen müssen alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen besitzen, gewandt und geistig geweckt sein.
. Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein.
Die Mannschaften sind unmittelbar vor dem Abmarsch nach Spandau-Ruhleben nach Anleitung
des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 1. Februar 1894
ärztlich zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden.
III. Beförderungen und Ablösung während des Kommandos, Schießauszeichnungen.
1.
Die Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten ernannt werden. Der
Truppentheil hat aber, bevor die Ernennung erfolgt, die Gewehr- Prüfungskommission um eine
Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten Ernennung die Führung und dienstliche Leistung der
Betreffenden während des Kommandos nicht entgegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten
Behörde hat der Truppentheil Rechnung zu tragen.
Mit dem Bernachrichtigungsschreiben an die Gewehr-Prüfungskommission über die erfolgte Er-
nennung find zugleich die Chargenabzeichen für die Ernannten einzusenden.
u. Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen erfolgt
nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit der Gewehr-Prüfungskommission.
Dieser find die Anträge unter Angabe des Entlassungstages rechtzeitig zu übermitteln. Die
Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil. "
Die Ablösung Kommandirter in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung u. s. w.
ist von der Gewehr= Prüfungskommission bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für
die Abgelösten sowie für die zu 3 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu stellen.
Schießauszeichnungen und filberne Eicheln, die sich Mannschaften bei der Gewehr Prüfungskommission
erwerben, werden von dieser beschafft; die Rechnungen werden den Truppentheilen zugesandt.