Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

l 
— 306 — 
1 Schießbuch, 
1 vollständiger Rockbesatz (fertiger Kragen, fertige Patten, Aufschläge, Biesen, Achsel- 
klappen bz. auch Tressen). Das Aufnähegeld wird von der Gewehr- Prüfungskommission 
durch die General. Militärkasse nach Schluß des Kommandos eingezogen, 
etwas Flickmaterial, 
dem Hornisten das Horn nebst Zubehbr. 
Jedem Gemeinen (ausschließlich Offizierburschen) ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben. 
Sämmtliche Sachen mäüssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden 
Kommandirten versehen sein. 
Mehr Bekleidungs-- und Auträstungsstücke, als angeführt, mitzugeben oder nachzuschicken, ist 
untersagt. Sollte durch besondere Umstände eine außergewöhnliche Abnutzung der Bekleidungs. 
bz. Ausrüstungsstücke eintreten, ist der Gewehr,- Prüfungskommission auf deren Erfordern etwaiger 
weiterer Bedarf zu übersenden. Für die Einsendung der Bekleidungsstücke der Unteroffiiere 
(einschließlich Unterstab) und Feuerwerker seitens der Truppentheile fsind die Zeiten der. Fälligkeits. 
nachweisungen Ziffer 1X7. Nummer 1 maßgebend, wenn nicht besondere Umstände ein früheres 
Heranziehen durch die Gewehr= Prüfungskommission nothwendig machen. 
Das richtige Vorhandensein sämmtlicher vorgenannten Stücke u. s. w. hat die Gewehr. Prüfungs. 
kommission auf Grund des Armee-Verordnungs-Blattes zu prüfen. Die Mitgabe besonderer 
Bekleidungs= Nachwetisungen ist daher nicht erforderlich. 
Anfragen der Truppentheile an die Gewehr- Prüfungskommission über das Vorhandensein und die 
Kriegsbrauchbarkeit der Waffen, über den Zustand der Bekleidungsstücke der zu derselben kommandirten 
Mannschaften haben nicht stattzusinden. Das Vorhandensein und die Kriegsbrauchbarkeit der 
  
.Wasffen sowie der gute Zustand der Bekleidungsstücke ist vielmehr als selbstverständlich anzunehmen. 
VI. Zuweisung der Bekleidungs= und Auzristungsstücke. 
.Die Kommandirten nehmen ihre Waffen, Bekleidungs- und Autristungsstücke mit Ausnahme von 
1 Feldmäütze, 
2 Waffenröcken, 
1 Litewka, 
1 Halsbinde, 
2 Tuchhosen, 
1 weißleinenen Hose, 
1 Drillichhose, 
1 Unterhose, 
1 Paar Stiefel, 
1 Paar Schnürschuhe, 
2 Vaar Sohlen mit Flecken und Beschlag, 
1 Hemde, 
1 Säbeltroddel, 
Rockbesatz und Flickmaterial 
zum Kommandoorte selbst mit und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppentheil zuräck. 
Der Marsch der Kommandirten erfolgt im dritten Waffenrock und in zweiter Tuchhose. 
Die Bekleidungs- und Autzrüstungsstücke, die von den Kommandirten nicht mit zum Kommandoort 
gebracht werden, sind bis zum Antritt des Kommandos der Gewehr--Prüfungskommission ein- 
zusenden. 
VII. Marschangelegenheiten. 
Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin, Potsdam, 
Charlottenburg und Groß--Lichterfelde — haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, 
die Eisenbahn auf Militärfahrschein zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen 
für die Hin- und Rückreise (siehe IV. 1b) mit Militärfahrscheinen zu versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.