Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau- Ruhleben werden von der Gewehr- 
Prüfungskommission bezahlt und liquidirt. 
. Die Truppentheile haben dem Kommandirten einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marsch- 
kostenvorschusses mitzugeben. 
VIII. Gekdverpflegung. 
. Die Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils und erhalten für Rechunung des Etats- 
Kapitels 24 Löhnung von der Gewehr- Prüfungskommission, und zwar vom I1. Oktober des 
laufenden Jahres bis einschließlich 25. September des folgenden Jahres; bis einschließlich 
27. September des folgenden Jahres diejenigen Mannschaften, die erst am 28. September 
zurückkehren. 
. Aus Etatsmitteln der Gewehr- Prüfungskommission erhalten der Lazarethgehülfe 6 A und die 
Gemeinen (ausschließlich Burschen und die nach Spalte 5 der Anlage 1 kommandirten Schuhmacher 
und Schneider) 3 X Zulage monatlich. 
Die Bestimmung des Erlasses vom 27. März 1874 — UArmee-Verordnungs-Blatt von 1874, 
Seite 71 —, nach der den zur JunfanterieSchießschule Kommandirten, mit Räücksicht auf die 
ungünstigen Garnison-Verhältnisse in Spandau, neben der etatsmäßigen Zulage seitens der 
Truppentheile — wenn irgend angängig — aus dem Ersparnißfonds eine weitere monatliche 
Zulage von mindestens 3 Mark für den Unteroffizier und 1 Mark 50 Pf. für den Gemeinen 
gezahlt werden soll, findet auf die Gewehr. Prüfungskommission gleichfalls Anwendung. Dieser 
Erlaß gilt auch für die Offizierburschen. 
IX. Allgemeine Bemerkungen. 
. Die zur Gewehr- Prüfungskommission zu kommandirenden Unteroffiziere werden ans den zu den 
Unteroffizier-Uebungskursen der Infanterie-Schießschule kommandirten Unteroffzieren ausgewählt; 
für die Dauer des Kommandos der Unteroffiziere ist in erster Linie das dienstliche Interesse der 
Gewehr-PBrüfungskommission maßgebend. Die Unteroffiziere beztehen von der Gewehr- Prüfungs- 
kommission eine monatliche Zulage von 6 Mark. 
Die Truppentheile haben sofort, nachdem ihnen die Nachricht von dem Uebertritt der Unter- 
offiziere von der Infanterie: Schießschule in das Kommandoverhältniß bei der Gewehr. Prüfungs- 
kommission zugegangen ist, der letzteren die den Unteroffizieren noch fehlenden Bekleidungs u. s. w. 
Stücke, ferner eine ihnrr über Fälligkeitszeiten der Groß- und Klein-Bekleidungsstücke, 
sowie einen Militärfahrschein für die Rückfahrt einzusenden und anzugeben, welche Lulage den- 
selben zu VIII, 3 zu zahlen ist. Dieselben Papiere sind von den Truppentheilen einzusenden, 
wenn ein Unterofßzier direkt von seinem Truppentheil zur Gewehr-Prüfungskommission komman- 
dirt wird. 
. Sämmtliche vorstehende Bestimmungen finden auf die Unteroffiziere des Unterstabes und das 
kommandirte Feuerwerkspersonal siungemäße Anwendung, mit der Maßgabe jedoch, daß dem 
letzteren Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke (Ziffer V, 1) nur insoweit. mitgegeben werden, als 
solche etatsmäßig 
Wegen der Julagegewährung gelten besondere Bestimmungen. 
. Den Turuppentheilen derjenigen Unteroffiziere und Mannschaften, die für den gall einer Mobil- 
machung bei der Gewehr-Prüfungskommission verbleiben, wird von dieser Mittheilung gemacht 
werden; hierauf bezügliche Anfragen haben nicht stattzufinden. 
Die zu erneuernden Kapitulationsverhandlungen der kommandirten Unteroffiziere und des Feuerwerks- 
personals find der Gewehr. Hräfungsttoemerisseon jährlich zum 1. September, bei den im Frühjahr 
eblaufenden Kapitulationen zum 1. März zu übersenden. 
  
  
 
	        
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