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Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau- Ruhleben werden von der Gewehr-
Prüfungskommission bezahlt und liquidirt.
. Die Truppentheile haben dem Kommandirten einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marsch-
kostenvorschusses mitzugeben.
VIII. Gekdverpflegung.
. Die Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils und erhalten für Rechunung des Etats-
Kapitels 24 Löhnung von der Gewehr- Prüfungskommission, und zwar vom I1. Oktober des
laufenden Jahres bis einschließlich 25. September des folgenden Jahres; bis einschließlich
27. September des folgenden Jahres diejenigen Mannschaften, die erst am 28. September
zurückkehren.
. Aus Etatsmitteln der Gewehr- Prüfungskommission erhalten der Lazarethgehülfe 6 A und die
Gemeinen (ausschließlich Burschen und die nach Spalte 5 der Anlage 1 kommandirten Schuhmacher
und Schneider) 3 X Zulage monatlich.
Die Bestimmung des Erlasses vom 27. März 1874 — UArmee-Verordnungs-Blatt von 1874,
Seite 71 —, nach der den zur JunfanterieSchießschule Kommandirten, mit Räücksicht auf die
ungünstigen Garnison-Verhältnisse in Spandau, neben der etatsmäßigen Zulage seitens der
Truppentheile — wenn irgend angängig — aus dem Ersparnißfonds eine weitere monatliche
Zulage von mindestens 3 Mark für den Unteroffizier und 1 Mark 50 Pf. für den Gemeinen
gezahlt werden soll, findet auf die Gewehr. Prüfungskommission gleichfalls Anwendung. Dieser
Erlaß gilt auch für die Offizierburschen.
IX. Allgemeine Bemerkungen.
. Die zur Gewehr- Prüfungskommission zu kommandirenden Unteroffiziere werden ans den zu den
Unteroffizier-Uebungskursen der Infanterie-Schießschule kommandirten Unteroffzieren ausgewählt;
für die Dauer des Kommandos der Unteroffiziere ist in erster Linie das dienstliche Interesse der
Gewehr-PBrüfungskommission maßgebend. Die Unteroffiziere beztehen von der Gewehr- Prüfungs-
kommission eine monatliche Zulage von 6 Mark.
Die Truppentheile haben sofort, nachdem ihnen die Nachricht von dem Uebertritt der Unter-
offiziere von der Infanterie: Schießschule in das Kommandoverhältniß bei der Gewehr. Prüfungs-
kommission zugegangen ist, der letzteren die den Unteroffizieren noch fehlenden Bekleidungs u. s. w.
Stücke, ferner eine ihnrr über Fälligkeitszeiten der Groß- und Klein-Bekleidungsstücke,
sowie einen Militärfahrschein für die Rückfahrt einzusenden und anzugeben, welche Lulage den-
selben zu VIII, 3 zu zahlen ist. Dieselben Papiere sind von den Truppentheilen einzusenden,
wenn ein Unterofßzier direkt von seinem Truppentheil zur Gewehr-Prüfungskommission komman-
dirt wird.
. Sämmtliche vorstehende Bestimmungen finden auf die Unteroffiziere des Unterstabes und das
kommandirte Feuerwerkspersonal siungemäße Anwendung, mit der Maßgabe jedoch, daß dem
letzteren Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke (Ziffer V, 1) nur insoweit. mitgegeben werden, als
solche etatsmäßig
Wegen der Julagegewährung gelten besondere Bestimmungen.
. Den Turuppentheilen derjenigen Unteroffiziere und Mannschaften, die für den gall einer Mobil-
machung bei der Gewehr-Prüfungskommission verbleiben, wird von dieser Mittheilung gemacht
werden; hierauf bezügliche Anfragen haben nicht stattzufinden.
Die zu erneuernden Kapitulationsverhandlungen der kommandirten Unteroffiziere und des Feuerwerks-
personals find der Gewehr. Hräfungsttoemerisseon jährlich zum 1. September, bei den im Frühjahr
eblaufenden Kapitulationen zum 1. März zu übersenden.