Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

Kriegsministerium. Berlin den 15. Januar 1898. 
Nr. 6. 
Theilnahme von Stabsoffizieren des Gardekorps am diesjährigen Aushebungsgeschäft. 
Unter Bezugnahme auf F. 2, Ib der Heerordnung wird hierdurch festgesetzt, daß Stabsoffiziere des Gardekorps 
den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken der 2. 6. 10. 14. 18. 22. 26. 30. 35. 38. 43. 62. 
und 69. Infanterie- Brigade — eventuell in denjenigen Gebietstheilen derselben, welche für die Garde Rekruten 
stellen — beizuwohnen haben. In den Bezirken der 14. 22. 26. 30. und 43. Infanterie. Brigade erstreckt sich 
die Theilnahme auf das Aushebungsgeschäft der beiden Ober- Ersatzkommissionen des Bezirks, insoweit ein gleich. 
zeitiges Tagen der Letzteren dieses nicht ausschließt oder eine Unterbrechung der Reise des betreffenden Stabs- 
offiziers dadurch nicht bedingt wird. 
Die Reisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden dem Königlichen Generalkommando des Garde. 
korps rechtzeitig vorzulegen. 
No. 292/1. 98. A. 1. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 15. Januar 1898. 
Nr. 7. 
Bestimmungen über Ausbildung Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes u. s. w. 
iu Elsaß-Lothringen vom 1. Oktober 1897. 
An die Stelle des im Druckvorschriften- Etat unter der laufenden Nummer 411 verzeichneten Regulativs treten 
für Elsaß- Lothringen die „Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen 
des Forstdienstes in Verbindung mit dem Militärdienst im Jägerkorps-- vom 1. Oktober 1897. 
Den Kommandobehörden u. s. w. werden die erforderlichen Exemplare zugestellt werden. 
Der Druckvorschriften- Etat ist an der angegebenen Stelle zu berichtigen. 
Die vorbezeichneten Bestimmungen sind im Verlage der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer in 
Berlin N., Monbijouplatz 3, erschienen und kosten bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee geheftet 50 Pfennig 
das Stück bei portofreier Zusendung. 
No. 191/I. 98. C. 3. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 20. Januar 1898. 
Nr. 8. 
Abschluß von Verträgen. 
In alle Verträge, welche von Truppen und Kommandobehörden mit Unternehmern abgeschlossen werden, sind 
Angaben darüber aufzunehmen, ob die Lieferung bz. Leistung dem Unternehmer freihändig oder auf Grund eines 
vorangegangenen öffentlichen oder beschränkten Verdingungsverfahrens übertragen wird und ob im letzteren der 
Unternehmer der Mindestfordernde war. 
No. 190/12. 97. A. 6. v. Goßler. 
 
	        
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