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Kriegsministerium. Berlin den 16. Juli 1898.
Allgemeines Kriegs= Departement.
Nr. 181.
Uebersichtskarte der Eisenbahnen Deutschlands nebst einem Verzeichniß der deutschen Eisenbabnen und
ihrer Stationen. In 6 Blättern, Maßstab 1: 1000 000.
Die bezeichnete, im Reichs- Eisenbahnamt neu bearbeitete Karte nebst Verzeichniß kann zum Preise von 7,50 4.
für das Exemplar (9X für die kolorirte Ausgabe) durch den Buchhandel — Verlagsbuchhandlung von Max
Pasch, Berlin S8W., Ritterstraße 50 — bezogen werden.
No. 747/6. 98. A. 1. v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berlin den 16. Juli 1898.
Medizinal-Abtheilung.
Nr. 182.
1.
Aeuderung der Friedens-Sanitäts-Ordnung.
Seite XIV, Zeile 16 von oben hat zu lauten:
Beköstigung der Lazarethgehülfen, Militärkrankenwärter und der zu den Uebungen im
Krankenwartedienst eingezogenen Ersatzreservisten.
Seite XXIII, Abschnitt -Abkürzungen Znwischen Zeile 5 und 6 ist einzuschalten:
„Entwurf zu einer Verpflegungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden vom
Seite 40/41. §. 27, 5 erhält, unter Wegfall der zugehörigen Anm. ), folgende Fassung:
*Die Ernährung der Mannschaften ist beim Auftreten von Epidemien besonders sorgfältig
zu überwachen. Beim Aufenthalt der Truppen in Gegenden, in denen der Genuß des örtlichen
Trinkwassers in ungekochtem oder unverbessertem Zustande gesundheitsgefährlich ist, sowie beim Auf-
treten oder Drohen von Krankheitszuständen, bei denen ärztlicherseits — vorbeugend oder zu
Heilzwecken — an Stelle oder zur Verbesserung des Trinkwassers die Verabfolgung von Thee-
aufgüssen oder von bestimmten Zusätzen zu jenem für erforderlich erachtet wird, darf zu deren
Beschaffung ein Zuschuß von 2 Pf. für den Kopf und Tag neben dem niedrigen Beköstigungsgelde
durch das Generalkommando nach Anhörung des Sanitätsamts für Rechnung des Naturalver.
pflegungsfonds bewilligt werden.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann das Truppenkommando auf militärärztliche Bescheinigung
der Nothwendigkeit, die Gewährung von Theeaufgüssen u. s. w., unter nachträglicher Beantragung
des vorerwähnten Juschusses beim Generalkommando, selbständig anordnen. Von dem Zeitpunkt
des Beginns und der Einstellung der Zahlung macht das Generalkommando dem Kriegsministerium
(Militär- Oekonomie= Departement) im Einzelfalle Mittheilung.
Die Bewilligung eines derartigen Zuschusses neben dem hohen Beköstigungsgelde ist dem
genannten Departement vorbehalten.
Vorstehendes findet auf Lazarethgehülfen und Militärkrankenwärter sinngemäß Anwendung.
ohne Rücksicht darauf, ob dieselben am Mittagstisch im Lazareth theilnehmen oder nicht. Für
Militärkrankenwärter ist dieser Zuschuß jedoch auf den Medizinalfonds zu übernehmen.
Lazarethgehülfen und Militärkrankenwärter, welche die besondere Zulage von 25 Df. für
den Tag beziehen (§. 246), sind vom Empfange des Zuschusses ausgeschlossen.=
Die Nummern 16 und 17 im Nachtrag I sind zu streichen.
Seite 86, 8. 67,6 — Seite 143/144, §. 127,2—4 — Seite 149, §. 130,8 und Seite 362,
Anh. 5. z6, b nebst Anm.)
Die Bezeichnungen „Marschverpflegung und Marschverpssegungsgeühnisse bz. -Friedens.
Naturalverpflegungs- Reglement= sind zu ersetzen durch: Marschkosten bz. Fr. V