Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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5. Seite 171/172, §. 152,5 (s. Nachtrag 1, Nr. 47). Auf Seite 15“ des letzteren sind in den 
Jeilen 10 bis 14 von oben die Worte „Truppenlöhnung- bis -Garnisonbrotgeld= zu streichen 
und durch folgende zu ersetzen: 
?* Löhnung belassen werden. Das niedrige Beköstigungsgeld nach dem Satze für Gemeine 
sowie das Brotgeld- 
6. Seite 226/228. S§. 204 erhält, unter Wegfall der zugehörigen Anmerkungen, folgende Fassung: 
„Beköstigung der Lazarethgehülfen, Militärkrankenwärter und der zu den 
Uebungen im Krankenwartedienst eingezogenen Ersatzreservisten. 
1. Lazarethgehülfen,“) einschließlich der zu den Uebungen des Beurlaubtenstandes eingezogenen, 
sowie die zur Ausbildung als Lazarethgehülfen kommandirten Mannschaften — Lazareth- 
gehülfenschüler empfangen in der Garnison die Brotportion oder das Brotgeld für 
Rechnung des Naturalverpflegungsfonds, die Beköstigungsportion jedoch für Rechnung des 
Krankenpflegefonds. 
Die Beköstigungsportion setzt sich zusammen: 
a) aus dem Mittagessen nach der 1. Beköstigungsform, jedoch ohne Getränke, Brot und 
Semmel, 
b) aus dem Frühstück — einer Portion Kaffee mit Milch, oder Suppe — und 
c) aus dem Abendessen — einer Portion Suppe —. 
Das Mittagessen wird in der Regel in Natur gewährt; Frühstück und Abendessen 
können, sofern es das dienstliche Interesse geboten erscheinen läßt, aus der Lazarethküche 
verabreicht werden. 
Beim Empfange der vollen Beköstigungsportion (a—ch) ist eine tägliche Beköstigungs. 
zulage von 7 Pf. zahlbar. Lazarethgehülfen, denen nur das Mittagessen (a) oder das 
Mittagessen und Frühstück (a und b) verabreicht wird, erhalten dagegen eine Beköstigungs- 
zulage von 16 bz. 13 Pf. für den Kopf und Tag. 
Soweit mit Genehmigung des Chefarztes die Beköstigung nicht aus der Lazarethküche 
geschieht, wird zur Selbstbeschaffung der Kost das niedrige Beköstigungsgeld, den Lazareth- 
gehülfen mit Unteroffizierrang dasjenige für Unteroffiziere (§. 7,7 der Fr. V. V.) gewährt. 
Stellt sich das niedrige Beköstigungsgeld für Unterlazarethgehülfen u. s. w. oder das niedrige 
Beköstigungsgeld für Unteroffiziere (§. 7, 7 a. a. O.) für die Lazarethgehülfen mit Unter- 
offizierrang niedriger als 36 Df., so wird dieser Betrag gewährt. 
Das Beköstigungsgeld sowie die Beköstigungszulage sind gemäß §. 82, 1 der Fr. V. V. 
zu zahlen“) und beim Krankenpflegefonds, Abschnitt = Beköstigung -, zu verrechnen. 
2. Lazarethgehülfen, welche mit den Truppen zu Uebungen die Garnison verlassen, werden 
wie die Mannschaften in Reih und Glied für Rechnung des Naturalverpflegungsfonds 
verpflegt. 
3. Wegen der den Lazarethgehülfen bei Kommandos, Urlaub, Krankheit, als Militäranwärter, 
bei Probedienstleistungen im Gendarmen- und Schutzmannsdienst, sowie bei Arrest u. s. w. 
zuständigen Verpflegungsgebührnisse siehe die S§S. 11, 13 und 16 bis 20 der Fr. V. V. 
4. Die Militärkrankenwärter erhalten neben ihrer Löhnung die volle Tagesbeköstigung nach 
der 1. Form, einschließlich des Brotes'““) und der Semmel, sowie eine tägliche Beköstigungs- 
zulage von 13 Df., welche wie in Ziffer 1 angegeben zu zahlen und zu verrechnen ist. 
Bier wird ihnen nicht verabreicht. 
  
  
*) Oberlazarethgehülfen, Lazarethgehülfen und Unterlazarethgehülfen. 
*7) Wegen der Verpflegung u. s. w. der zu den Festungsgefängnissen kommandirten Lazarethgehülfen siehe die 
88. 176 und 183 der Militär-Strafvollstreckungs Vorschrift. 
*“) Wird an Stelle des feineren Roggenbrotes und der Semmel Soldatenbrot verabreicht, so beträgt die 
tägliche Portion 750g. Daselbe ist entweder aus den am Orte vorhandenen Magazinen der Militärverwaltung gegen 
Entrichtung von 12 Pf. für die Portion, oder von dem mit der Lieferung des Soldatenbrotes für die Garnison beauf- 
tragten Unternehmer zu den Vertragspreisen zu beziehen.
	        
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