Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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5. Die zu den Uebungen im Krankenwartedienst eingezogenen Ersatzreservisten sind während der 
Dauer ihrer Ausbildung wie die Militärkrankenwärter des aktiven Dienststandes von den 
Garnisonlazarethen zu verpflegen, und zwar zunächst für Rechnung des Kapitels 29, Militär- 
Medizinalwesen. 
Da jedoch für diese Uebungen die Kosten gleich denjenigen für die sonstigen Uebungen 
des Beurlaubtenstandes bei den der Natur der Ausgabe nach betheiligten Etatskapiteln 
angesetzt sind, so ist eine Kostenerstattung erforderlich, welche die Korps= Intendanturen 
veranlassen. Die betheiligten Lazarethe stellen die Verpflegungs und sonstigen Gebührnisse 
für die Uebenden in einer Berechnung, kapitel- und titelweise getrennt, zusammen und 
reichen diese der zuständigen Korps. Intendantur ein. Nach erfolgter Prüfung weisen die 
Korps Intendanturen die Verpflegungsgebührnisse bei dem Kapitel 25 u. s. w. in Ausgabe 
und bei dem Kapitel 29 in Einnahme an, und zwar unmittelbar auf die Korps- Zahlungsstellen. 
Eine Kostenerstattung für Brot (Brotgeld) tritt nur in dem Falle ein, wenn statt 
des Soldatenbrotes aus Magazinen oder von Lieferungsunternehmern das feinere Roggen- 
brot u. s. w. seitens der Garnisonlazarethe verabreicht wird. 
6. Hinsichtlich der JZahlung u. s. w. der Verpflegungsgebührnisse für die Lazarethgehülfenschüler 
und die jährlich zu Uebungen einzuberufenden Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes findet 
die Bestimmung unter Ziffer 5 finngemäß Anwendung. 
7. Die Speisen werden an das Lazarethpersonal erst dann verausgabt, wenn die Kranken ihre 
Portionen empfangen haben. 
8. Befinden sich in kleinen Lazarethen vorübergehend keine Kranken und ist demzufolge auch in 
der Lazarethküche nicht zu kochen, so hört für die betreffende Zeit die Verabreichung der 
Kost an das Lazarethpersonal auf. Den Lazarethgehülfen ist in diesem Falle die in Ziffer 1 
angegebene Entschädigung zu gewähren, während die Militärkrankenwärter zur Selbst- 
beschaffung der Kost, ausschließlich Brot, das niedrige Beköstigungsgeld sowie eine tägliche 
Beköstigungszulage von 13 Df. erhalten.= 
Die Nr. 59 im Nachtrag l ist zu streichen. 
Seite 257. §. 246, 2 erhält folgenden Wortlaut: 
„Wegen der Gewährung des Zuschusses zur Beschaffung von Theeaufgüssen u. s. w. an 
Lazarethgehülfen und Militärkrankenwärter siehe §. 27, 5.# 
Seite 357. Anh. §. 28, 3, letzte Zeile, ist statt = Naturalgebührnisse zu setzen: Verpflegungs. 
gebührnisse. 
Seite 362. Anh. §. 36, 1, Anm. '). Der Betrag von 10 4C 50 Pf. ist umzuändern in 6-C 60 Df. 
Ebendaselbst. Die Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
* Neben der Löhnung erhalten die Militärkrankenwärter freie Beköstigung aus der Lazareth- 
küche sowie eine tägliche Beköstigungszulage von 13 Pf. Müssen sie sich ausnahmsweise selbst 
beköstigen, so erhalten sie außer dem Brote das niedrige Beköstigungsgeld und die vorerwähnte 
Beköstigungszulage. (§. 204 der F. S. O.).= 
Seite 913, Sachregister, erste Spalte, Abschnitt C. Die Zeilen 5 und 6 von unten sind zu streichen. 
Seite 914, ebendaselbst, erste Spalte. Die Jeilen 4 und 5 von unten haben zu lauten: 
*—, Juschuß zur Beschaffung von Theeaufgüssen u. s. w. für Mannschaften, bei 40.= 
Seite 923, ebendaselbst, zweite Spalte, Abschnitt M. In der Zeile 6 von oben ist statt .Marsch- 
verpflegung= zu setzen: Marschkosten; in der Zeile 7 von oben tritt hinter „1514: 362. 
Vorstehende Aenderungen werden im Nachtrag II der F. S. O. Berücksichtigung finden. 
No. 870/7. 98. M. A. v. Coler. 
 
	        
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