Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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rmee- Verorduungs Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
Jahrgang. Gerlin den 10. August 1898. Nr. 24. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 715) 1.X 50 47/, für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare (Post · Zeitungsliste Nr. 716) 1.M 90 
Der Verkauf einzelner Rummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften. Verwaltung im Kriegsministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. (8625 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 # für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 #7K für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Rummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden. 
    
  
  
Nr. 190. 
Aenderung der Gliederung des Kriegsministeriums und Regelung des Dienstverhältnisses des Remonte- 
Inspekteurs zu dem General-Inspekteur der Kavallerie; vom 1. Oktober 1898 ab. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: 
1. Die Remontirungs-Abtheilung des Kriegsministeriums wird aufgelöst; an ihre Stelle im Kriegs- 
ministerium tritt eine Remonte- Inspektion mit dem Remonte- Inspekteur an der Spitze. Die 
Befugnisse des letzteren bleiben unverändert, indeß findet im Verfolg Meiner Ordre vom 5. April 
1898 die Regelung seines Dienstverhältnisses zu dem General- Inspekteur der Kavallerie hierdurch 
dahin statt, daß der Remonte- Inspekteur gehalten sein soll, die Vertheilung der Remonten im 
Einverständniß mit dem General- Inspekteur vorzunehmen und diesem von allen wichtigen Vorgängen, 
Versuchen und Aenderungen auf dem Gebiet der Remontirung Kenntniß zu geben. Im Besonderen 
legt er dem General. Inspekteur zur Einsicht vor: 
den Jahresbericht über die Remontirung der Armee, 
den Jahresbericht über den Gesundheitszustand der Remonten in den Depots, 
die Generalnachweisung des Pferdebestandes der Armee, 
die Zusammenstellungen über die Dauerritte. 
Der General. Inspekteur ist berechtigt, in Bezug auf die Remontirung Ausstellungen und 
Anregungen aus Anlaß der Besichtigungen, zu denen er beziehungsweise die Kavallerie- Inspekteure 
durch Meine vorerwähnte Ordre berufen find, zur unmittelbaren Kenntniß des Remonte- Inspekteurs 
zu bringen;) er befindet selbständig über die bisher dem Kriegsminister vorbehaltene außergewöhnliche 
Ueberweisung von Remonten aus Anlaß von außerordentlichen Abgängen von Dienstpferden. 
Die Unterstellung des Remonte- Inspekteurs unter den General. Inspekteur der Kavallerie 
folgt hieraus nicht. 
2. Die Anstellungs-Abtheilung im Departement für das Invalidenwesen wird umgestaltet und nimmt 
die Bezeichnung -Justiz. Abtheilung= an. 
3. Die in der Anlage enthaltene Gliederung des Kriegsministeriums, sowie die neue Bezeichnung 
einzelner ihm angehörender oder von ihm ressortirender Stellen genehmige Ich hierdurch. 
4. Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Oktober 1898 in Kraft. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 3. August 1898. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Goßler. 
 
	        
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