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rmee- Verorduungs Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
Jahrgang. Gerlin den 10. August 1898. Nr. 24.
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Nr. 190.
Aenderung der Gliederung des Kriegsministeriums und Regelung des Dienstverhältnisses des Remonte-
Inspekteurs zu dem General-Inspekteur der Kavallerie; vom 1. Oktober 1898 ab.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
1. Die Remontirungs-Abtheilung des Kriegsministeriums wird aufgelöst; an ihre Stelle im Kriegs-
ministerium tritt eine Remonte- Inspektion mit dem Remonte- Inspekteur an der Spitze. Die
Befugnisse des letzteren bleiben unverändert, indeß findet im Verfolg Meiner Ordre vom 5. April
1898 die Regelung seines Dienstverhältnisses zu dem General- Inspekteur der Kavallerie hierdurch
dahin statt, daß der Remonte- Inspekteur gehalten sein soll, die Vertheilung der Remonten im
Einverständniß mit dem General- Inspekteur vorzunehmen und diesem von allen wichtigen Vorgängen,
Versuchen und Aenderungen auf dem Gebiet der Remontirung Kenntniß zu geben. Im Besonderen
legt er dem General. Inspekteur zur Einsicht vor:
den Jahresbericht über die Remontirung der Armee,
den Jahresbericht über den Gesundheitszustand der Remonten in den Depots,
die Generalnachweisung des Pferdebestandes der Armee,
die Zusammenstellungen über die Dauerritte.
Der General. Inspekteur ist berechtigt, in Bezug auf die Remontirung Ausstellungen und
Anregungen aus Anlaß der Besichtigungen, zu denen er beziehungsweise die Kavallerie- Inspekteure
durch Meine vorerwähnte Ordre berufen find, zur unmittelbaren Kenntniß des Remonte- Inspekteurs
zu bringen;) er befindet selbständig über die bisher dem Kriegsminister vorbehaltene außergewöhnliche
Ueberweisung von Remonten aus Anlaß von außerordentlichen Abgängen von Dienstpferden.
Die Unterstellung des Remonte- Inspekteurs unter den General. Inspekteur der Kavallerie
folgt hieraus nicht.
2. Die Anstellungs-Abtheilung im Departement für das Invalidenwesen wird umgestaltet und nimmt
die Bezeichnung -Justiz. Abtheilung= an.
3. Die in der Anlage enthaltene Gliederung des Kriegsministeriums, sowie die neue Bezeichnung
einzelner ihm angehörender oder von ihm ressortirender Stellen genehmige Ich hierdurch.
4. Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Oktober 1898 in Kraft.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais den 3. August 1898.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.