Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
32. Jahrgang. Gerlin den 26. August 1898. Nr. 25. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 715) 1X 50 #7 für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare (Post- Jeitungsliste Nr. 716) 1.4 90 
Der Verkauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften= Verwaltung im Kriegsministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Dförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 #xF für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 /6 für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden. 
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 11. August 1898. 
Nr. 195. 
Verhalten der Fahnenträger als Wachthabende. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß die Fahnenträger als Wachthabende 
das Seitengewehr bei denselben Anlässen zu ziehen haben, bei denen dies für Offiziere als Wachthabende vor- 
geschrieben ist. 
No. 107/8. 98. A. 2. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 12. August 1898. 
Nr. 196. 
Abänderungen der Bekleidungs-Vorschrift für Offiziere u. s. w. 
1. Mit Allerhöchster Genehmigung treten in der Bekleidungs-Vorschrift für Offiziere u. s. w. folgende 
Aenderungen ein: 
a. zu Seite 19 und Seite 60 Abschnitt g. 
Die Offiziere der Ulanen tragen fortan zum kleinen Dienstanzug nur Achselstücke. 
Am Ueberrock der Ulanenoffiziere des aktiven Dienststandes kommen die Epauletthalter in 
Fortfall. 
b. zu Seite 68. 
Für den Dienst in der Militär-Turnanstalt ist das Tragen eines grauen Drillichrocks nach 
Waffenrockschnitt gestattet. 
2. Im Jahre 1899 soll ein Neudruck der Bekleidungs= Vorschrift für Offiziere u. s. w. herausgegeben 
werden. 
Die Königlichen Generalkommandos und obersten Waffeninstanzen werden ersucht, etwa 
erwünschte Aenderungen bis zum 1. Januar 1899 an das Militär-Oekonomie-Departement gelangen 
zu lassen. 
No. 108/8. 98. B. 3. v. Goßler. 
 
	        
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