Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Kriegsministerium. Berlin den 10. August 1898. 
Nr. 197. 
Benutzung der Militär-Eisenbahn. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 31. August 1897 (Armee-Verordnungs= Blatt Seite 271) wird bestimmt, 
daß Offiziere des Beurlaubtenstandes bei Einziehungen und Entlassungen unter Fortfall des Anspruchs auf 
Fahrkosten (§. 40, le Reise-Ordnung) die Militär- Eisenbahn auf Berechtigungsschein zu benutzen haben, wenn 
sowohl Anfangs= als auch Zielstation im Bereiche dieser Bahn liegen. 
Die Berechtigungsscheine sind seitens der betreffenden Bezirkskommandos bz. von dem Truppentheil, 
der die Entlassung nach beendeter Dienstleistung veranlaßt, bei der Militär -Eisenbahn anzufordern. 
  
Im Auftrage: 
No. 345/6. 98. B. 3. Kuntze. 
Kriegsministerium. Berlin den 18. August 1898. 
Nr. 198. 
Abänderung des Entwurfs zur Friedens-Verpflegungsvorschrift. 
Die Bestimmung im §. 2 Jiffer 1 des Entwurfs der Friedens-Verpflegungsvorschrift, wonach der Anspruch 
auf Verpflegung bis zum Tage des Ausscheidens, letzteren ausgenommen, dauert, wird dahin ergänzt, daß die 
zu Uebungen eingezogenen Mannschaften am Tage ihres Ausscheidens die Mittagskost und das Brot für den 
Mittag (250 g) durch den Truppentheil dann erhalten, wenn ihre Entlassung nicht vor 10 Uhr Vormittags 
erfolgen kann und sie nach Maßgabe der Marsch-- GebührnißVorschrift weder Marschgebührnisse erhalten, noch 
durch den Transportführer verpflegt werden. 
Für die Mittagskost ist der im §. 6 ZJiffer 3a bz. b der Friedens-Verpflegungsvorschrift bezeichnete 
Theil des Beköstigungsgeldes zuständig. 
Soweit seit 1. April d. Is. ein von Vorstehendem abweichendes Verfahren stattgefunden hat, behält 
es dabei sein Bewenden. 
No. 148/8. 98. B. 2. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 21. August 1898. 
Nr. 199. 
Dienstordnung der Kriegsschulen. 
Mittesst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 3. August d. Is. ist eine neue Dienstordnung der Kriegsschulen 
genehmigt worden, die vom 1. Oktober d. Is. ab an die Stelle der Bestimmungen über Organisation und 
Dienstbetrieb der Kriegsschulen (Kriegsschulinstruktion) vom 1. Juli 1882 tritt. 
Die neue Vorschrift wird den Kommandobehörden u. s. w. in der erforderlichen Anzahl nebst Verthei- 
lungsplan unter Umschlag zugehen. 
Im Druckvorschriften- Etat ist unter Nr. 75 der Titel und das Datum der Vorschrift entsprechend 
zu berichtigen. 
Die Ueberweisung der Kriegsschüler sowie die Gestellung der Unteroffiziere, Mannschaften und Pferde 
für die im Herbst d. Is. beginnenden neuen Kurse der Kriegsschulen Cassel, Hersfeld, Potsdam, Danzig, Neisse, 
und Hannover hat bereits nach den Festsetzungen der neuen Dienstordnung zu erfolgen. 
Bei den Kriegsschulen Metz, Anclam, Glogau und Engers, deren Kurse im Dezember d. Is. bzw. 
im März 1899 endigen, findet der Wechsel der Ordonnanzen und Handwerker bereits nach Beendigung der 
diesjährigen Herbstübungen, derjenige der Kammer. und Kavallerie= Unteroffiziere, Pferdepfleger und Pferde 
jedoch erst mit dem Schluß der laufenden Kriegsschulkurse statt.
	        
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