Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Bei den Kriegsschulen Anclam, Glogau, Hersfeld und Potsdam hat die Gestellung der als Schreiber 
zu kommandirenden Unteroffiziere in Gemäßheit der neuen Vorschrift fortan aus dem Bezirk eines anderen 
Armeekorps als bisher zu erfolgen. Für den Fall, daß im dienstlichen Interesse dieser Schulen die Beibehaltung 
der bisherigen Schreiber erwünscht sein sollte, hat sich die Inspektion der Kriegsschulen wegen eventueller Ver- 
setzung der letzteren von dem bisherigen Truppentheil zu einem Truppentheil des anderen Armeekorps mit den 
betheiligten Generalkommandos in Verbindung zu setzen. 
Bezüglich der Kommandirung des für die Inspektion der Kriegsschulen erforderlichen Bureaupersonals 
verbleibt es bei den seitherigen Bestimmungen. 
In der Verordnung über die Ergänzung der Offziere des Friedensstandes vom 11. März 1880 sind im 
§. 8 auf Seite 9 die beiden letzten Zeilen zu streichen und ist dafür zu setzen: der Dienstordnung der Kriegs- 
schulen vom 3. August 1898.· 
Von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler u. Sohn, Kochstraße 68—71 hier, wird die 
neue Dienstordnung der Kriegsschulen für unmittelbar aus der Armee eingehende Bestellungen zum Preise von 
45 Df. für das geheftete und 55 Df. für das gebundene Exemplar vorräthig gehalten. 
No. 156/. 98. A. 3. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 9. August 1898. 
Allgemeines Kriegs= Departement. 
Nr. 200. 
Ausgabe einer neuen Ausrüstungs-Nachweisung für die Wagen eines Infanterie= oder Kavallerie- 
Divisions-Kommandeurs. 
Die bisherige Ausrüstungs= Nachweisung, Druckvorschriften= Etat Nr. 379, ist neu gedruckt worden und wird 
den betheiligten Dienststellen in der erforderlichen Anzahl zugehen. Die Ausrüstungs-Nachweisung vom 
3. Februar 1893 tritt außer Kraft. 
Im Druckvorschriften Etat ist zu ersetzen unter Nr. 379 -(3. 2. 93.) durch: (23. 7. 98.). 
  
In Vertretung: 
No. 131/8. 98. A. 4. Beseler. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. August 1898. 
Militär-Oekonomie-Departement. . 
Nr. 201. 
Verpflegungsgebühr bei Kommandos zur Stellvertretung von Bezirksfeldwebeln oder zu sonstiger Hülfs- 
leistung im Landwehrbezirke. 
Das im §. 22,1 des Entwurfs zur Friedens-Verpflegungsvorschrift festgesetzte Zehrgeld von 1,30 K täglich 
für die zur Stellvertretung von Bezirksfeldwebeln oder zu sonstiger Hülfsleistung im Landwehrbezirke komman. 
dirten Mannschaften von Bezirkskommandos oder Linientruppentheilen wird nur dann gewährt, wenn der 
Kommandoort nicht gleichzeitig das Stabsquartier des Bezirkskommandos ist. 
Insoweit für die rückliegende Zeit abweichend hiervon verfahren worden ist, wird von einem Aus- 
gleich abgesehen. 
In Vertretung: 
No. 64/8. 98. B. 2. Kuntze. 
 
	        
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