Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
32. Jahrgang. GBerlin den 1. Oktober 1898. Nr. 28. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die eha entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt fär 
gewöhnliche Exemplare (Yost- Jaeitungelift Nr. 715) 1.4 für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare (Post- „ahrhallde Nr. 716) 1.4 90 “ 
Der Verkauf einzelner Xuu#nén des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften-Verwaltung im Kriegsministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. — beim Oförtner eingerichtet. Der dr beträgt 20 für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 7 für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Prcktermähigung 
festgesezt ist. Einzelne Blätter können nAcht verabfolgt werden. 
  
  
  
Nr. 217. 
Mühzenabzeichen für die Beamten der Militärverwaltung. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: 
1. Den durch Allerhöchste Ordre vom 30. November 1853 für die Uniformmütze der Beamten der 
Militärverwaltung vorgeschriebenen Adler tragen fortab nur diejenigen Beamten, welche bestimmungs- 
gemäß seitens der Mannschaften durch Anlegen der Hand an die Kopfbedeckung zu grüßen sind. 
Dieser Adler ist ohne Rücksicht auf die Knopffarbe silbern und wird zwischen den beiden Kokarden 
angebracht. 
2. Alle übrigen Beamten der Militärverwaltung tragen an der Uniformmütze, statt des Adlers, das 
für Beamtenachselstücke vorgeschriebene Wappenschild; die Farbe desselben entspricht der Knopffarbe. 
3. Bezüglich derjenigen Beamten, welche anderweite Hoheitszeichen tragen, ist das Entsprechende zu 
vereinbaren. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 3. August 1898. 
Wilhelm. 
v. Goß ler. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. September 1898. 
Vorstehende Allerböchste Kabinets-Ordre wird mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
1. Ju den seitens der Unteroffiziere und Mannschaften durch Anlegen der Hand an die Kopfbedeckung 
zu grüßenden Beamten gehören nach den bestehenden Bestimmungen: 
die Militär- Intendanten, Intendanturräthe und . Intendanturassessoren; 
der Generalauditeur der Armee und die Mitglieder des Generalauditoriats sowie 
sämmtliche Anditeure; 
die Zahlmeister; 
die Korps- und Oberroßärzte sowie Roßärzte; 
der Armee- Mufikinspizient; 
die Festungs- Oberbauwarte und Bauwarte. 
Außerdem sind die Militärgeistlichen beim Erscheinen im Ornat ebenfalls zu grüßen. 
Ehrenbezeugungen seitens der Schildwachen stehen den Beamten nur zu) soweit solche 
gemäß §. 22 der Garnison-Dienstvorschrift durch Orden oder Ehrenzeichen bedingt find.
	        
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