Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Kriegsministerium. Berlin den 6. Oktober 1898. 
Nr. 234. 
Meldeanzug auf Dienstreisen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben die Festsetzung unter Ziffer 22 der Offizier-Bekleidungs-Vorschrift 
dahin zu erweitern geruht, daß auf Dienstreisen etwaige mit deren Iweck zusammenhängende Meldungen von 
allen Offizieren und Sanitätsoffizieren im kleinen Dienstanzuge bz. seitens der Beamten in entsprechender 
Anzugsart abgestattet werden dürfen. 
No. 280/9. 98. B. 3. v. Goßler. 
  
––H.— — -— 
Kriegsministerium. Berlin den 10. Oktober 1898. 
Nr. 235. 
Einfübrung eines neuen Sanitätswagens 0/95 für Feldlazarethe. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben die Einführung eines neuen Sanitätswagens (C/95) für Feld- 
lazarethe zu genehmigen geruht. 
No. 251/9. 98. A. 4. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 11. Oktober 1898. 
Nr. 236. 
Tagegelderbezug bei Dienstreisen der vorübergehend außerhalb ihres Staudortes kommandirten 
Angehörigen des Heeres. 
Angehörige des Heeres, welche für eine vorübergehende Beschäftigung außerhalb ihres Standortes die vollen, 
ihnen bei Dienstreisen zuständigen Tagegelder beziehen, erhalten daneben bei Dienstreisen keine Tagegelder. 
Empfangen sie für eine derartige Beschäftigung eine hinter dem ihnen bei Dienstreisen zustehenden 
Tagegeldersatze zurückbleibende Entschädigung (Kommandozulage, ermäßigtes Tagegeld, Pauschvergütung oder 
sonstige Zulage), so sind daneben bei Dienstreisen die für diesen Fall zuständigen Tagegelder unverkürzt zahlbar. 
No. 266/9 98. B. 3. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 8. Oktober 1898. 
Allgemeines Kriegs= Departement. 
Nr. 237. 
Verausgabung einer Zeichnung des Feldartillerie-Materials. 
Die Konstruktions- Zeichnung 
?A. VIII. 1888. Blatt 2. Werkzeug. Für den Fahnenschmied. Besonderes Werkzeug zum 
Schraubstollenbeschlag.= 
ist neu aufgestellt und wird den betheiligten Dienststellen vom Artillerie- Konstruktionsbureau unter Umschlag zugehen. 
Die bisherige gleiche Zeichnung tritt hierdurch außer Kraft. 
Im Auftrage. 
No. 114/10. 98. A. 4. Gallwigz. 
 
	        
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