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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
#3L. Jahrgang. erlin den 1. November 1898. Nr. 31.
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Nr. 239.
Kriegsdienstzeit.
Ich bestimme, daß die folgenden, von Theilen der Schutztruppen für Deutsch. Ostafrika, Südwestafrika und
Kamerun im Jahre 1897 gelieferten Gefechte und ausgeführten Kriegszüge im Sinne des K§. 23 des Gesetzes,
betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine
vom 27. Juni 1871, als ein Feldzug gelten sollen, für welchen den daran betheiligt gewesenen Deutschen ein
Kriegsjahr zur Anrechnung zu bringen ist:
I. Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
1. Wahumba-Expedition vom 13. Januar bis 23. Februar 1897,
2. Gefechte bei Kwa Towera am I., 4. und 5. Juni 1897.
II. Schutztruppe für Südwestafrika.
Feldzug gegen die Afrikaner= Hottentotten vom 5. Juli bis 10. Oktober 1897.
III. Schutztruppe für Kamerun.
Gefecht gegen Ngilla am 25. Januar 1897,
Expedition gegen Ikoy vom 18. März bis 12. April 1897,
Gefechte gegen Ntoni am 16. Juli und gegen Barongo am l. August 1897,
Expedition gegen die Bane vom 21. August bis 6. Dezember 1897.
Moarmor Palais den 4. Oktober 1898.
K 8S
Wilhelm.
An den Reichskanzler.
Kriegsministerium. Berlin den 21. Oktober 1898.
Vorstehende Allerböchste Kabinets - Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 446/10. 98. C. 1. v. Goßler. «