Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Nr. 240. 
Einstellung von Unteroffizieren mit mindestens sechsjähriger aktiver Dienstzeit in die 
Königlichen Schutzmannschaften. 
Auf den Bericht vom 23. September d. J. genehmige Ich, daß der durch die Allerhöchste Ordre vom 
16. November 1896 zugelassene Versuch, wonach Unteroffiziere mit einer aktiven Dienstzeit im Heere oder in 
der Marine von mindestens sechs Jahren in die Königlichen Schutzmannschaften eingestellt werden dürfen, auf 
die Zeit bis einschließlich den 30. September 1901 fortgesetzt wird. 
Marmor= Palais den 5. Oktober 1898. 
Wilhelm. 
Frhr. von der Recke. v. Goßler. 
An den Minister des Innern und den Kriegsminister. 
Kriegsministerium. « Berlin den 26. Oktober 1898. 
Vorstehende Alleröchste Kabinete= Ordre wird hiermit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung 
vom 1. Dezember 1896, Nr. 634./11. 96. C. 3 — Armee- Verordnungs-Blatt für 1896, Seite 234 — zur 
Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 880/10. 98. C. 2. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 14. Oktober 1898. 
Nr. 241. 
Aenderungen der Bestimmungen über Bade= u. s. w. Kuren. (Beilage 4 F. S.O.) 
1. Im S. 23 Ziffer 3 letzte Zeile ist anstatt 1 K. 590 Pf.“ zu setzen. Die Anmerkung ) hat zu 
lauten: 
Gegenwärtig betragen diese Preise 40 Pf. für das 1. und 50 Pf. für das 2. Frühstück und 
1 & 10 Df. für das Mittagessen ohne Wein. 
2. Ebenda, Ziffer 6 ist die 4. Jeile zu streichen und dafür zu setzen: 
nimmt der Oekonom gegen Vergütung des jedesmal für das betreffende Kalenderjahr im 
Armee= Verordnungs= Blatt bekannt gegebenen niedrigen Beköstigungsgeldes für Gemeine. 
3. Als Anmerkung ) tritt der Ziffer 4 des F. 23 hinzu: 
Die Vergütung hierfür beträgt 1 4 für die Woche. 
4. Im S. 26 sind die Ziffern 2 und 3 zu streichen. Als neue Ziffer 2 tritt hinzu: 
2. Für die gegen Jahlung der Selbstkosten in die Anstalt aufgenommenen Personen sind 
die Ausgaben für die Beköstigung mit 1 4 60 Df. täglich und die Kosten für besondere 
Verpflegung und Bedürfnisse zu erstatten. 
5.. 28, Siffer 3. An Stelle der letzten beiden Zeilen ist zu setzen: 
zu entrichten. Wegen der Bedienung u. s. w. gilt §. 23,4. 
Diese Aenderungen treten mit dem 1. Oktober 1898 in Kraft. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
VNo. 837/10. 98. M. A. v. Goßler. 
  
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