Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Kriegsministerium. Berlin den 14. Oktober 1898. 
Nr. 242. . 
Abänderung und Ergänzung der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift. 
1. Seite 19. Die Fußnote “) erhält folgenden Zusatz: 
„In Mannschafts Arrestzellen dürfen in Untersuchungshaft aufzunehmende Offiziere nicht 
untergebracht werden.= 
2. Seite 23. Die Fußnote ’) erhält folgenden Zusatz: 
„'Wegen Behandlung und Verpflegung der in Untersuchungshaft befindlichen Offiziere ver- 
gleiche die Fußnote “) auf Seite 19.= 
3. Anlage 2, Seite 214 bis 216. In dem Verzeichniß der ZJivil- Strafanstalten, an welche die von 
Militärgerichten Verurtheilten zu überweisen sind, wenn die Strafvollstreckung auf die bürgerlichen 
Behörden übergeht, treten unter Abschnitt 14 mit dem 15. Oktober d. Is. nachstehende Aende- 
rungen ein: 
Die zu Juchthausstrafe Verurtheilten sind zu überweisen 
aus dem Bereiche des Gardekorps und des III. Armeekorps: 
evangelische und jüdische an die Strafanstalt Moabit in Berlin, 
katholische »2 in Brieg; 
aus dem Bereiche des II. und V. Armeekorps und der 10. Division: 
evangelische an die Strafanstalt in Naugard, 
katholische und jüdische an die Strafanstalt in Rawitsch; 
aus dem Bereiche des IV. Armeekorps: 
Verurtheilte aller Konfessionen an die Strafanstalt in Halle a . 
aus dem Bereiche des VI. Armeekorps und der 9. Division: 
evangelische an die Strafanstalt in Groß. Strehlitz, 
katholische p »Ratibor, 
jũdische »» » » Rawitsch; 
aus dem Bereiche des VII. Armeekorps: 
Verurtheilte aller Konfessionen an die Strafanstalt in Münster; 
aus dem Bereiche des VIII., XIV., XV. und XVI. Armeekorps: 
Verurtheilte aller Konfessionen an die Strafanstalt in Siegburg; 
aus dem Bereiche des X. Armeekorps: 
Verurtheilte aller Konfessionen an die Strafanstalt in Celle; 
aus dem Bereiche des XI. Armeekorps: 
Verurtheilte aller Konfessionen an die Strafanstalt in Wehlheiden. 
4. Anlage 4, Seite 226 b. In der Uebersicht B ist am Schluß (Marine) in der zweiten Spalte 
hinter = Siämmtliche Gerichte= hinzuzufügen: 
„der Armee und Marine sowie der Kaiserlichen Schutztruppen.= 
In die letzte Spalte ist folgende Bemerkung aufzunehmen: 
„Die von Militärgerichten zu Gefängnißstrafe verurtheilten Mannschaften des Beurlaubten- 
standes der Marine sind ohne Rücksicht auf den Korpsbereich, in welchem ihre Verurtheilung 
erfolgt ist, sämmtlich dem Festungsgefängniß in Cöln zu üÜberweisen.= 
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten. 
No. 638/10. 98. C. 2. v. Goßler. 
 
	        
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