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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
32. Jahrgang. Berlin den 13. Mezember 1898. Nr. 33.
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 730) 1.50 #% für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten
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Der Verkauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften-Verwaltung im Kriegsministerium.
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 für
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 ## für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Dezember 1898.
Nr. 262.
Ergänzung der I#. 16 und 24 der Garnisondienst-Vorschrift.
Seine Majestät der Kaiser und König haben nachstehende Ergänzungen zum §S. 16 und zum 1. Absatz des §. 24
der Garnisondienst. Vorschrift zu genehmigen geruht.
1. Am Schluß des §. 16 ist folgender Absatz aufzunehmen:
„ Ist ein erheblicher Theil der Wachtmannschaften durch die Beaufsichtigung von Verhafteten
in Anspruch genommen, so tritt die Wache zum Erweisen von Ehrenbezeugungen nicht herans.=
F. 24.
Verhaftungen und vorläufige Festnahmen, Waffengebrauch und Unterdrückung innerer Unruhen.
Die anliegende Instruktion vom 29. Januar 1881 enthält hierüber das Nähere.
Zusatz: In verkehrsreichen Straßen hat der Transport verhafteter und vorläufig festgenommener Personen
(Militär und Civil) möglichst in geschlossenen Wagen — Duoschken u. s. w. — zu erfolgen. (Vergl.
§. 4 der Militär--Strafvollstreckungs= Vorschrift.)
Erscheint nach Lage des einzelnen Falles — z. B. bei Personen, welche sich widersetzen oder
sobald schwere Vergehen oder Verbrechen vorliegen — eine Fesselung des Verhafteten nothwendig,
so hat dieselbe auf Anordnung des Wachthabenden mit dem auf der Wache befindlichen Schließ-
zeug oder auf andere geeignete Weise zu erfolgen.
Deckblätter gelangen nicht zur Ausgabe, eine Abänderung des §. 12 der Instruktion vom 29. Januar 1881
erfolgt später.
No. 201/11. 98. A. 2. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Dezember 1898.
Nr. 263.
Abänderung der Bekleidungsordnung, zweiter Theil.
Mit Allerhöchster Genehmigung kommt die Anmerkung 0 zu §. 64 der Bekleidungsordnung, zweiter Theil —
Seite 120 — in Wegfall.
Demgemäß tragen auch die Fähnriche der Fußtruppen zum Maunschafts-Seitengewehr das Portepee
mit Lederriemen.
No. 575/10. 98. B. 3. v. Goßler.