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Kriegsministerium. Berlin den 25. November 1898.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 268.
Geschäftsordnung für die Inspizienten der Waffen bei den Truppen.
Die vorbezeichnete Vorschrift ist neu bearbeitet worden und wird den Behörden und Truppen mit Vertheilungs
plan zugesandt werden. Sie tritt an die Stelle der unter Nr. 51 des Druckvorschriften Etats aufgeführten
Geschäfts. Instruktion.
Die neue Vorschrift wird von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn,
Berlin S.W. 12, Kochstraße 68—71, für unmittelbar aus der Armee zugehende Bestellungen zum Preise von
15 Pf. für das geheftete und
v 25 gebundene Exemplar
vorräthig gehalten.
No. 482/11. 98. A. 2. v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berlin den 25. November 1898.
Armee-Verwaltungs- Departement.
Nr. 269.
Ueberfahrtsgeld zwischen Norderney und Norddeich.
Das Ueberfahrtsgeld zwischen Norderney und Norddeich beträgt
a) in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September:
für Insularrrrrr ... 1,80 4
———————————————— ... 2,/80
b) Fwährend der übrigen Jeit allgemen . .. 1,20 „
Lside. Nr. 4 der Beilage 2 der Marschgebührniß Vorschrift wird hierdurch geändert.
No. 63/11. 98. B. 3. v. Heeringen.
Kriegsministerium. Berlin den 4. Dezember 1898.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 270.
Ausgabe einer neuen Dieustvorschrift.
Die neue an die Stelle der Nr. 219 des Druckvorschriften. Etats tretende Ausrüstungs--Nachweisung für
Eisenbahnformationen wird den in Betracht kommenden Dienststellen demnächst mit Vertheilungsplan zugehen.
No. 3/12. 98. A. 1 v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berrlin den 28. November 1898.
Kavallerie- Abtheilung.
Nr. 271.
Offizier= und Portepeefähnrichs-Prüfungen 1899.
Bei der Ober.Militär- Examinations-Kommission finden 1899 mit Ausnahme des Juli bei einer genügenden
Anzahl von Anmeldungen in allen Monaten PHrüfungen statt, jedoch mit der Beschränkung, daß
im Januar nur ein Termin in der 1. Hälfte,
n ien nur je ein Termin in der 2. Hälfte,
* Juni nur ein Termin in der 1. Hälfte,
: August .. ..
Dezember nur je ein Termin in der 2. Hälfte
des Monats abgehalten wird.
No. 447/II. 98. A 3. v. Katler.