Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
32. Jahrgang. Berlin den 24. Dezember 1898. Nr. 34. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 730) 1.0 50 %, für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare (Post-Jeitungsliste Nr. 731) 1.4 90 
Der Verkauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Druckvorschriften= Verwaltung im Kriegeministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Dförtner eingerichtet. Der onso beträgt 20 ## für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 ##/ für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden. 
  
  
  
Nr. 272. 
Turnvorschrift für die berittenen Truppen. 
Ich genehmige hierdurch die beifolgende Turnvorschrift für die berittenen Truppen und ermächtige das Kriegs- 
ministerium, etwa erforderlich werdende Erläuterungen zu ertheilen sowie Abänderungen eintreten zu lassen, 
insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind. 
Vor Malta, an Bord M. Aviso Hela, den 16. November 1898. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. Dezember 1898. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die neue Vorschrift wird den Kommandobehörden u. s. w. nach erfolgtem Druck in der erforderlichen 
Anzahl nebst Vertheilungsplan zugehen. 
Dieselbe tritt an die Stelle des unter Nr. 46 des Druckvorschriften Etats aufgeführten Entwurfs. In 
dem Druckvorschriften Etat ist bei Nr. 46 das Wort - Entwurf= zu streichen und ist datz Datum -12. 9. 97.« 
zu ersetzen durch „16. 11. 98.= 
Die Turnvorschrift wird von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn 
Berlin S8W., Kochstraße Nr. 68—71, vorräthig gehalten; der Verkaufspreis bei unmittelbar aus der Armee 
eingehenden Bestellungen wird demnächst bekannt gegeben werden. 
No. 420/II. 98. A. 3. v. Goßler. 
  
Nr. 273. 
Kriegsdienstzeit. 
Ich bestimme, daß der von Theilen der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika ausgeführte Kriegszug in Uhehe 
vom Februar 1897 bis Juli 1898 im Sinne des §. 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung 
der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom 27. Juni 1871, als ein Feldzug gelten 
soll, für welchen den daran betheiligt gewesenen Deutschen jedes der beiden Kalenderjahre als ein Kriegsjahr 
zur Anrechnung zu bringen ist. 
Potsdam den 3. Dezember 1898. 
Wilhelm. 
An den Reichskanzler.
	        
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