Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Kriegsministerium. Berlin den 13. Dezember 1898. 
Vorstehende Allerböchste Kabinets = Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 331/12. 98. C. 1. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. Dezember 1898. 
Nr. 274. 
Verkündigung einer neuen Militärstrafgerichtsordnung u. s. w. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben die Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche Reich mit dem 
Einführungsgesetz und dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die 
unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand, am 1. d. M. auszufertigen geruht. 
Die Gesetze sind im Reichs-Gesetzblatte (S. 1189 ff.) verkündigt worden; die Ausgabe von Dienst- 
exemplaren an die Kommandobehörden u. s. w. wird in nächster Zeit erfolgen. 
Der Tag des Inkrafttretens der Gesetze wird nach § 1 des Einführungsgesetzes durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt und der Armee mitgetheilt werden. 
Die Bekanntmachung von Bestimmungen zur Ausführung der Gesetze bleibt vorbehalten. 
No. 149/12. 98. C. 3. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 16. Dezember 1898. 
Nr. 275. 
Prüfung der Bewerberverzeichnisse. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verfügung vom 20. August 1883 — Armee- 
Verordnungs- Blatt für 1883, Seite 156/57 — in Gemäßheit des Zusatzes 1 zu F. 15 der vom Bundesrath 
unter dem 7./21. März 1882 genehmigten Grundsätze für die Besetzung der Subaltern und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern Folgendes bestimmt: 
I. Die Prüfung der Bewerberverzeichnisse und der zu denselben gehörigen Beläge ist thunlichst an 
Ort und Stelle, also am Sitze derjenigen Behörden vorzunehmen, welche zur Führung der Bewerber- 
verzeichnisse verpflichtet sind. 
Sie erfolgt daher, insofern diese Behörden sich nicht in der Garnison u. s. w. des Vor- 
gesetzten bz. der vorgesetzten Behörde befinden, welchen in Nachstehendem die Prüfung übertragen 
wird, auf den jährlichen Besichtigungsreisen, ohne daß diese jedoch um deswillen zu verlängern sind. 
Die Prüfung muß bis zum 1. November jeden Jahres geschehen sein. 
II. Die Prüfung der Bewerberverzeichnisse bewirkt (vergl. Anlage I) der Grundsätze): 
1. für den Bereich des Generalstabes: 
ein vom Chef des Generalstabes der Armee zu bezeichnender Offzier; 
bei der Kriegsakademie: 
der Direktor derselben; 
2. bei der General. Inspektion des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens, der Ober- 
Militär- Examinations-Kommission, den Kadettenanstalten und den Kriegsschulen: 
der General Inspekteur bz. der Präses der Ober= Militär- Examinations- Kommission 
bz. der Kommandeur des Kadettenkorps und der Inspekteur der Kriegsschulen; 
3. bei dem Militär-Reit. Institut: 
der Direktor desselben; 
4. bei der General= Militärkasse: 
die Kassen= Abtheilung des Kriegsministeriums;
	        
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