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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
32. Jahrgang. Gerlin den 31. Dezember 1898. Nr. 35.
Der vierteljährliche Bezugspreis dieses Blattes beträgt für gewöhnliche Exemplare (Post= Jeitungsliste Nr. 730) 1.0.50 Ae,
für nur einseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten geeignete Exemplare (Post. ZJeitungsliste Nr. 731) 1.M. 90
Das Blatt kann durch die Postanstalten sowie im Wege des Buchhandels durch die Königliche Hofbuchhandlung von
E. S. Mittler u. Sohn, Berlin 8W., Kochstraße Nr. 68—70, bezogen werden. Bei der letzteren erfolgt auch der
Verkauf einzelner Nummern des Blattes. Der Preis beträgt 20 ∆“ für jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 für
jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung festgesetzt ist. Einzelne Blätter
können nicht verabfolgt werden.
Nr. 285.
Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der
zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 24. November 1898 beschlossen:
An Stelle der §§. 3, 8 und 9 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1892 (Reichs-Gesetzblatt Seite 668),
betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzblatt Seite 661) über
die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, treten vom Rechnungs.=
jahr 1899 an folgende Vorschriften:
S. 3.
Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge einer während
derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr verhindert, so ist die Unterstützung
bis zu dem Tage der Rückkehr einschließlich zu zahlen.
Auf Jahlungen, welche gemäß §. 2 halbmonatlich im voraus geleistet find, findet die Vor-
schrift im §. 5 Anwendung.
S. 8.
Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C zur Verordnung vom
1. April 1876 (Reichs- Gesetzblatt Seite 137), betreffend die Ausführung des Gesetzes vom
13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1894
(Central. Blatt für das Deutsche Reich Seite 341 in Verbindung mit Seite 426), näher bezeichneten
Behörden einzureichen, welche auf Grund derselben eine Nachweisung, in die alle Empfangs.-
bescheinigungen in alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden eingetragen werden, nach dem
beiliegenden Muster B aufstellen. Diese Nachweisung ist nebst den als Beläge dienenden Empfangs-
bescheinigungen und den im §. 6 erwähnten Benachrichtigungen der Truppenbefehlshaber u. s. w. D
bei den in Betracht kommenden Bezirkskommandos zur Prüfung in Umlauf zu setzen, nach erfolgter L 4
Prüfung und Bescheinigung aber an die nach Spalte IV der vorbezeichneten Beilage C zuständige
Behörde zur Feststellung einzureichen.
S. 9.
Die belegten und festgestellten Nachweisungen (§. 8) sind nebst einer sich auf das Staatsgebiet
oder den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde beziehenden Zusammenstellung nach dem beiliegenden